10.03.2011

Unterhaltspflichten in der Sozialauswahl – Was muss der Arbeitgeber wissen?

Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis, geht das nicht immer so einfach. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Dieser Grund wird vom Arbeitsgericht auch überprüft.

Ein möglicher Grund ist der Wegfall eines Arbeitsplatzes. Dann handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung.  
Der Arbeitsplatz darf aber nicht nur wegfallen und es darf kein anderer freier Arbeitsplatz vorliegen, der Arbeitgeber hat im Regelfall auch keine Sozialauswahl durchzuführen. Bei der Sozialauswahl hat er vergleichbare Arbeitnehmer hinsichtlich ihres sozialen Schutzes zu prüfen. Auswahlkriterien sind hier

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • das Lebensalter
  • die Unterhaltspflichten und
  • eine Schwerbehinderung.

Bei den Unterhaltspflichten gibt es immer wieder Ärger. In einem aktuellen Fall zahlte ein Arbeitnehmer für sein uneheliches Kind, hatte dieses jedoch nicht auf seiner Lohnsteuerkarte. Maßgeblich sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse. Der Arbeitgeber kennt im Regelfall nur die Lohnsteuerkarte. Darauf stehen jedoch nur sehr begrenzte Informationen. Die Lohnsteuerkarte gibt Auskunft zu dem Verdienst. Die Anzahl der Kinder lassen sich gerade nicht bei jeder Steuerklasse auf der Karte ersehen. Deshalb sind die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend und der Arbeitgeber muss sich darüber Gewissheit verschaffen. Er hat die Arbeitnehmer also vor einer betriebsbedingten Kündigung zu fragen, ob sie Unterhaltspflichten haben.

Unterhaltszahlungen auf freiwilliger Basis außerhalb ge
setzlicher Verpflichtungen sind nicht zu berücksichtigen. Zahlt ein Mann also neben Kindesunterhalt auch freiwillig etwas an die Kindsmutter, spielt das keine Rolle. Es entstehen dadurch nicht Unterhalsverpflichtungen gegenüber 2 Personen.

Generell lässt sich festhalten, dass die Sozialauswahl im Gesetz nicht klar festgeschrieben ist, wie sie durchzuführen ist. Deshalb gibt es auch eine Vielzahl an Rechtsprechungen zu diesem Thema und für Sie ist es der Anknüpfungspunkt, die Kündigung anzugreifen. Nirgendwo werden vom Arbeitgeber so viele Fehler gemacht, wie in der Sozialauswahl!

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