24.11.2010

Unterschlagung: Schuldanerkenntnis macht „den Sack zu“

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war als Verkäufer in einem Getränkemarkt beschäftigt. Der Arbeitgeber stellte später erhebliche Fehlbestände beim Leergut fest und begann mit einer heimlichen Videoüberwachung. So stellte er schnell fest, dass der Arbeitnehmer in 3 Tagen 1.120 € unterschlagen hatte. Eine Kassenauswertung ergab, dass der Mitarbeiter innerhalb von nur 2 Monaten einen Schaden von 10.000 € verursacht hatte. Im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden konfrontierte man den Arbeitnehmer mit diesen Ergebnissen. Er gestand, bereits seit 4 Jahren regelmäßig Geld genommen zu haben. Handschriftlich bestätigte er, innerhalb dieses Zeitraums einen Schaden von 110.000 € verursacht zu haben. Der Arbeitnehmer unterschrieb dann wegen der von ihm begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlungen ein von einem Notar formuliertes und beglaubigtes Schuldanerkenntnis über einen Betrag von 113.750 € zzgl. Zinsen. Er stotterte seine Schulden in Raten ab, zog später aber vor Gericht. Er focht seine Willenserklärung (das Schuldeigeständnis) an. Das Schuldanerkenntnis sei sittenwidrig. Er verlangte deshalb auch die notarielle Urkunde heraus.

Das Urteil:
Der Arbeitnehmer verlor. Er konnte keine Einwände gegen die Art und Weise, wie er überführt wurde, mehr erheben. Schließlich hat er das notarielle Schuldanerkenntnis unterzeichnet. Der Inhalt der notariellen Urkunde ist auch nicht sittenwidrig. Der Arbeitnehmer hätte seine Einwände vor der Unterschrift unter das Anerkenntnis erheben können. Das hat er aber nicht getan (BAG, 22.7.2010, 8 AZR 144/09).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Hartz 4 und Leiharbeit und das neue Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Nun ist es raus: Vorgestern wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz IV verkündet. Für den Gesetzgeber ganz schön peinlich: Die Regelsätze für Kinder wurden pauschal festgesetzt und nicht nach... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Sind Arbeitnehmer erkrankt und dadurch arbeitsunfähig, ist dies dem Arbeitgeber sofort anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist am darauffolgenden Arbeitstag eine... Mehr lesen