10.02.2010

Verdachtskündigung – ohne Anhörung des Arbeitnehmers geht es nicht

Falls Sie eine Verdachtskündigung erhalten, muss der Arbeitgeber Sie vorher zu dem Vorwurf anhören. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Zu diesem Ergebnis kommt zu Recht das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 06.11.2009, Az.: 6 Sa 1121/09.  

Das war geschehen: Ein Arbeitgeber verdächtigte einen Filialleiter, eine Straftat begannen zu haben. Er war der Auffassung, dass sich der Filialleiter 5 € gefundenes Geld angeeignet haben soll.

In einem Gespräch teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Vorwurf mit und er solle die Angelegenheit „überschlafen“ und weiter Stellung nehmen. Der Arbeitnehmer kündigte an, sich zu den Vorwürfen zu äußern, allerdings durch einen Rechtsanwalt. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Arbeitgeber zuvor fristlos kündigte.

Das war nicht in Ordnung. Grundsätzlich kann zwar ein Arbeitgeber eine Kündigung auf den Verdacht einer Straftat stützen. Es ist aber immer erforderlich, dass der Arbeitnehmer zuvor angehört wird. Es muss ihm Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Verdacht zu äußern beziehungsweise diesen zu entkräften. Schließlich soll kein unschuldiger Arbeitnehmer gekündigt werden.

Genau das war im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Außerdem sagten die Landesarbeitsrichter, dass der Arbeitnehmer wissen muss, dass der Arbeitgeber beabsichtigt, ihm zu kündigen. Nur dann ist dem Arbeitnehmer klar, dass er unbedingt Stellung nehmen muss. Auch daran fehlte es im vorliegenden Fall.

Fazit: Das LAG hat Recht. Eine Verdachtskündigung steht immer auf „wackeligen Füßen“. Es kann mindestens erwartet werden, dass dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben wird, Stellung nehmen zu dürfen.

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