05.09.2009

Verhaltensbedingte Kündigung Teil 5 – die Änderungskündigung als milderes Mittel

Gestern hatte ich bereits geschrieben, dass Ihr Arbeitgeber immer eine Interessenabwägung vornehmen muss. Eine Kündigung kann immer nur das letzte Mittel sein. Gibt es andere, mildere Mittel, muss Ihr Arbeitgeber dazu greifen.
Eines dieser milderen Mittel könnte eine Versetzung oder eine Änderungskündigung sein.
Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Versetzung Ihr Arbeitgeber einseitig Ihnen einen anderen Arbeitsplatz zuweisen kann. Ob er dies darf, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Wichtig ist immer, dass eine Versetzung immer nur möglich ist, wenn es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handelt. Andernfalls muss Ihr Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Dies ist auch eine echte Alternative zu einer verhaltendbedingten Kündigung.

Bei einer Änderungskündigung kündigt er durch eine ordentliche fristgerechte Kündigung das Arbeitsverhältnis und bietet Ihnen ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen an.

Nun haben Sie 4 Möglichkeiten, auf eine solche Änderungskündigung zu reagieren.

  • Sie lehnen ab: Das Arbeitsverhältnis wird endgültig beendet.
  • Sie nehmen das Angebot an: Ab dem Kündigungstermin gelten die neuen Arbeitsbedingungen.
  • Sie lehnen das Angebot ab und klagen gegen die Änderungskündigung: Das Arbeitsgericht entscheidet dann über die Rechtmäßigkeit der Kündigung.
  • Sie nehmen das Angebot unter Vorbehalt an und klagen: Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Bis dahin arbeiten Sie zunächst zu den neuen Arbeitsbedingungen weiter.

Fazit: Auch eine Änderungskündigung ist für den Arbeitgeber schwer durchzusetzen. Haben Sie eine solche Kündigung erhalten, lohnt es sich häufig, diese Kündigung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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