06.09.2009

Verhaltensbedingte Kündigung Teil 6 – die fristlose Kündigung

Häufig wird anstelle einer fristgemäßen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung von Arbeitgebern zur fristlosen Kündigung gegriffen.

Der Unterschied besteht darin, dass Ihr Arbeitgeber dann keine Kündigungsfrist einzuhalten hat. 
Er benötigt allerdings für eine solche Kündigung einen wichtigen Grund, der es ihm unzumutbar macht, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.

Auch hier hängt es immer vom Einzelfall ab, ob ein Vorfall einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann oder ob Ihr Arbeitgeber erst eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfrist aussprechen darf. Das kommt stets darauf an, wie gravierend Ihr Verstoß war. Bei einer fristlosen Kündigung muss es für Ihren Arbeitgeber absolut unzumutbar sein, Sie auch nur einen Tag länger zu beschäftigen.

Wichtig: Auch bei der fristlosen Kündigung muss er den Kündigungsgrund nicht angeben. Eine solche Kündigung kann er aber nur innerhalb 2 Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes aussprechen.

Eine nicht rechtmäßige oder verspätete fristlose Kündigung wird vor dem Arbeitsgericht in eine ordentliche fristgemäße Kündigung umgedeutet.

Falls Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben, sollten Sie immer prüfen, ob Sie dagegen vorgehen wollen. Im Regelfall drohen Ihnen von der Arbeitsagentur eine Sperrfrist von 12 Wochen und insgesamt ein kürzerer Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes.

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