Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit 2004 bei einem Transportunternehmen beschäftigt. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag sah vor, dass beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen können (in Anlehnung an § 622 Abs. 5 BGB). Diese Vorschrift erlaubt, eine kürzere Frist als die des § 622 Abs. 1 BGB zu vereinbaren, wenn der Arbeitgeber
Das Urteil: Der Arbeitnehmer hatte (teilweisen) Erfolg. Die Kündigung vom 1.10.2008 wirkte erst zum 30.11.2008. § 622 Abs. 2 BGB verlängert die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Davon kann nicht abgewichen werden. Da vorliegend das Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre bestanden hat, betrug die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB somit einen Monat zum Ende eines Kalendermonats und nicht 4 Wochen zum Monatsende (LAG Hessen, 14.6.2010, 16 Sa 1036/09).