15.12.2010

Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer – Was gilt denn jetzt?

Sehr viele Arbeitnehmer haben folgenden Passus in ihrem Arbeitsvertrag: „Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, gilt dies auch für den Arbeitnehmer.“

Was bedeutet das denn? 
Ich halte nichts von diesen unklaren Regelungen. Gemeint ist Folgendes:

Nach § 622 BGB kann ein Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. In der Probezeit sind es sogar nur zwei Wochen ohne ein festes Ende. Dann geht es jedoch los: Will der Arbeitgeber nach einer längeren Betriebszugehörigkeitszeit kündigen, verlängern sich für ihn die Fristen. So hat er

  • nach 2 Jahren eine Frist nicht mehr von 4 Wochen, sondern von 1 Monat,
  • nach 5 Jahren eine Frist von 2 Monaten,
  • nach 8 Jahren eine Frist von 3 Monaten,
  • nach 10 Jahren eine Frist von 4 Monaten,
  • nach 12 Jahren eine Frist von 5 Monaten,
  • nach 15 Jahren eine Frist von 6 Monaten und
  • nach 20 Jahren eine Frist von 7 Monaten

jeweils zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten.

Der vorgenannte Passus im Arbeitsvertrag bedeutet nun, dass sich diese verlängerten Fristen, die nach dem Gesetz eigentlich nur nach dem Arbeitgeber gelten, nun auch für Sie als Arbeitnehmer Anwendung finden.

Das heißt konkret: Auch Sie können bei solch einer Vertragsgestaltung nach einem 20-jährigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses nur mit einer 7-Monatsfrist zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

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