14.08.2010

Vom Arbeitnehmer zum Geschäftsführer – Was ist mit dem Kündigungsschutz?

Ein alter Trick von Arbeitgebern, um unliebsame Arbeitnehmer und insbesondere Betriebsratsmitglieder loszuwerden: Aus Arbeitnehmern werden Geschäftsführer gemacht, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wird beendet, um dann den neuen Geschäftsführer nach kurzer Zeit abzuberufen und zu entlassen.

Der Geschäftsführer kann sich dadurch absichern, dass er die materiellen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes mit in seinen Anstellungsvertrag aufnimmt.  
So war es auch in dem vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.05.2010, Az.: II ZR 70/09, geschehen. In einem Geschäftsführerdienstvertrag war geregelt worden, dass für den Geschäftsführer die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechts für Angestellte gelten sollten.
Während die Vorinstanz noch der Auffassung gewesen ist, dass eine Beschränkung der Kündigung in den Geschäftsführerdienstvertrag nicht habe vereinbart werden können, sah der BGH das anders. Er war der Meinung, dass die Parteien nicht gehindert sind, die entsprechenden Geltungen des Kündigungsschutzgesetzes vertraglich zu vereinbaren. Nur in einer paritätisch mitbestimmten GmbH, in der die Mitarbeitervertretung also ebenfalls in der Unternehmensführung sitzt, ist eine solche Vereinbarung nicht möglich.

Fazit: Sollten Sie zum Geschäftsführer berufen werden, vereinbaren Sie das Kündigungsschutzgesetz im Geschäftsführerdienstvertrag.

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