30.12.2009

Wehrdienst und Kündigung

„Ich habe eine Frage: In der letzten Woche bin ich vom Bund ausgeschieden, mein Wehrdienst ist beendet. Nun möchte ich wissen, ob es mir rechtlich möglich ist, nicht mehr an meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren zu müssen 
Ich weiß, dass eine Frau nach dem Mutterschutz nicht mehr unbedingt auf dem freigehaltenen Arbeitsplatz antreten muss. Gibt es solch eine Gesetzeslücke auch in meinem Fall?“

Antwort: Nein, da muss ich Sie enttäuschen. Und auch Ihre Rechtsauffassung von Mutterschutz ist so nicht richtig.

So ist die Rechtslage: Werden Sie zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, ruht Ihr Arbeitsverhältnis. Von der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Auch dürfen Ihnen im Anschluss an diese Zeiten keinerlei Nachteile entstehen.

Das bedeutet aber auch, dass das Arbeitsverhältnis gerade nicht endet. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, eine Kündigung auszusprechen. Dabei müssen Sie die Kündigungsfrist beachten. Diese Frist kann sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder aus Tarifverträgen ergeben. Findet sich dort nichts, nehmen Sie die gesetzliche Frist aus § 622 Abs. 1 BGB. Danach können Sie mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Falls Sie sofort aufhören wollen, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen.

Achtung: Beim Mutterschutz gilt Ähnliches. Auch hier ist eine arbeitnehmerseitige Kündigung erforderlich. Andernfalls wird nach Ende des Mutterschutzes das Arbeitsverhältnis fortgesetzt.

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