30.08.2011

Weisen Sie Kündigungen sofort zurück!

Wieder einmal hat eine Arbeitnehmerin einen Kündigungsrechtsstreit gewonnen, da der Arbeitgeber der Kündigung keine Vollmacht beigelegt hatte. Kündigt der Arbeitgeber nicht persönlich, hat im Regelfall der Arbeitgeber der Kündigung eine Vollmacht beizufügen. 
So auch im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall vom 14.04.2011, Az.: 6 AZR 727/09:

Eine Reinigungsfachkraft hatte einen Arbeitsvertrag. Darin stand, dass der jeweilige Niederlassungsleiter Kündigungen aussprechen darf. Genauso geschah es auch und der Niederlassungsleiter unterzeichnete die Kündigung mit dem Zusatz „i.V.“, also „in Vertretung“.

Da die Beschäftigte jedoch den Niederlassungsleiter gar nicht kannte, wies sie die Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht zurück.

Damit hatte sie auch Erfolg, denn die Kündigung war unwirksam. Wenn ein Bevollmächtigter keine Vollmacht vorlegen kann und der Gekündigte die Kündigung deshalb unverzüglich zurückweist, ist das völlig in Ordnung.

Und denken Sie daran: Die wenigsten Kündigungen werden vom Arbeitgeber direkt ausgesprochen! Meistens sind es Mitarbeiter der Personalabteilung, die im Regelfall eine Vollmacht vorlegen müssen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Ausgleichsquittung

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verlangen Arbeitgeber häufig, dass eine so genannte Ausgleichsquittung unterschrieben wird. Mit der Unterschrift erklärt der/die ausscheidende Beschäftigte, gegenüber dem... Mehr lesen

23.10.2017
Verschiebung und Verlegung der Arbeitszeit

„Ich stecke richtig in der Klemme. Seit Jahren wird bei uns im Betrieb von 7 Uhr bis 16 Uhr gearbeitet. Teilzeitkräfte arbeiten von 9 Uhr bis 15 Uhr. Nun gibt es eine neue Geschäftsführung und die möchte, dass Abteilungen... Mehr lesen