17.11.2019

Wer Urlaub nimmt, ohne Genehmigung zu haben, riskiert eine Kündigung

Fragen und Probleme rund um das Thema Urlaub ziehen immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten nach sich. Ignorieren Arbeitnehmer allerdings die ihnen im Hinblick auf den Urlaub auferlegten Pflichten, müssen sie damit rechnen, dass die Angelegenheit nicht gut für sie ausgeht. So auch in einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf.

Arbeitnehmerin beurlaubt sich spontan selbst

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber im Controlling tätig. Zusätzlich zu dieser Arbeit absolvierte sie berufsbegleichend ein Masterstudium. Dieses schloss sie am 21.6.2017 erfolgreich ab.

Für den 22.6.2017 und 23.6.2017 hatte die Arbeitnehmerin Urlaub eingereicht und genehmigt bekommen. Am 26.6.2017, also einige Tage später, erschien sie nicht im Betrieb. Sie schickte aber eine E-Mail, die im Betreff mit „Spontanurlaub“ benannt wurde.

Darin teilte sie dem Arbeitgeber mit, dass sie als Belohnung für die bestandene Prüfung von ihrem Vater mit einer Reise nach Mallorca überrascht worden sei. Sie werden deshalb bis einschließlich 30.6.2017 nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren. In der E-Mail erklärte sie zudem ,dass sie wegen der Überraschung unmittelbar nach der Prüfung nicht die Gelegenheit gehabt hätte, ihre Abwesenheit per Computer mitzuteilen bzw. im entsprechenden Programm des Arbeitgebers einzutragen.

 

Arbeitgeber fordert Rückkehr

Der Arbeitgeber war mit dem Vorgehen nicht einverstanden. Er war der Meinung, dringend auf die Beschäftigte angewiesen zu sein. Deshalb teilte er ihr mit, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Gleichzeitig bot er ihr an, in der darauf folgenden Woche Urlaub zu nehmen.

Die Arbeitnehmerin nahm die Aufforderung des Arbeitgebers jedoch nicht zum Anlass, die Arbeit aufzunehmen. Sie teilte ihm vielmehr am nächsten Tag mit, dass sie sich seit dem Wochenende auf Mallorca befinde. Sie sehe deshalb keine Möglichkeit, ins Büro zu kommen.

Kündigung nach spontaner Selbstbeurlaubung

Dieses Verhalten wollte der Arbeitgeber nicht dulden. Er sprach des- halb eine Kündigung aus, als die Arbeitnehmerin auch am folgenden Montag nicht am Arbeitsplatz erschien.

Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage. Diese begründete sie unter anderem damit, dass sie eine eventuelle Verlängerung nach den beiden Urlaubstagen bereits vor der Reise bei ihrem Arbeitgeber angesprochen habe. Dieser habe in dem Gespräch die Möglichkeit einer kurzfristigen Verlängerung in Aussicht gestellt.

Gericht stellt klar: Eigenmächtiger Antritt eines Urlaubs rechtfertigt eine Kündigung
Die Entscheidung: Letztlich einigten sich der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende August. Zudem vereinbarten sie, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin ein angemessenes Zeugnis erteilen sollte. Außerdem sprach der Arbeitgeber ihr eine Abfindung zu.

Der Einigung im Wege des Vergleichs war vorausgegangen, dass das Gericht sich klar auf die Seite des Arbeitgebers gestellt hatte. Die Richter zweifelten lediglich an einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung.

Sie begründeten ihre Ansicht vor allem damit, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei (LAG Düsseldorf, 11.7.2018, Az. 8 Sa 87/18). Sie stellten klar, dass Arbeitnehmer in einem solchen Fall grundsätzlich eine fristlose Kündigung riskierten. Allerdings seien dabei stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Fristlose oder ordentliche Kündigung?

So kann eine Selbstbeurlaubung eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn Ihrem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist. Wird eine Pflichtverletzung aber nicht als besonders schwerwiegend bewertet bzw. ist die ordentliche Kündigungsfrist kurz, spricht einiges dafür, dass Ihr Arbeitgeber in einem vergleichbaren Fall maximal eine ordentliche Kündigung durchsetzen könnte.

Spätestens durch die Antwort auf die E-Mail des Arbeitgebers mit der Aufforderung, wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, habe die Arbeitnehmerin zugegeben, dass sie ihren Urlaub eigenmächtig an- getreten habe und an ihren spontanen Urlaubsplänen festhalten werde. Durch dieses Verhalten habe sie ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verletzt, so die Richter. Deshalb sei die ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Tipp: Von eigenmächtigem Urlaubsantritt abraten. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt stellt grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Ein Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber so einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung liefern (Bundesarbeitsgericht, 22.1.1998, Az. 2 ABR 19/97). Nehmen Sie die Entscheidung zum Anlass und weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen noch einmal darauf hin, dass sie ihren Urlaub nie eigenmächtig antreten sollen.

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