Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Betriebsrat informieren und anhören. Der Betriebsrat kann binnen einer Woche einer ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hatte nun einen Fall zu beurteilen, in dem diese Voraussetzungen nicht gegeben waren (Urteil vom 06.04.2010, Az.: 1 SaGa 2/10).
Der Fall: Zwischen einer Arbeitgeberin und einem Projektleiter gab es Auseinandersetzungen. Der Projektleiter bewarb sich daraufhin auf eine andere Stelle innerhalb der Firmengruppe und teilte mit, dass er in seiner Freizeit als Professor an einer Universität lehren werde. Die Arbeitgeberin forderte ihn daraufhin auf, den Umfang dieser Tätigkeit anzugeben. Dem kam er nicht nach. Daher hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu einer Kündigung an. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung mit der Begründung, der Projektleiter könne auch in eine andere Abteilung wechseln.
Als die Kündigung ausgesprochen wurde, verlangte der Projektleiter die Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG. Bei einem ordnungsgemäßen Widerspruch hat ein Arbeitnehmer den Anspruch, bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Kündigungsschutzstreites weiterbeschäftigt zu werden.
Nicht aber mit dem LAG Hamm. Der vom Betriebsrat verfasste Widerspruch genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung hätte der Betriebsrat für eine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit darlegen müssen, dass die Gründe im Verhalten des Arbeitgebers der Weiterbeschäftigung einem neuen Arbeitsplatz nicht entgegen stehen. Dies hat er jedoch gerade nicht getan.
Fazit: Betriebsräte sollten genau am Gesetz arbeiten, wenn sie Widerspruch gegen eine Kündigung verfassen. Ob die Kündigung tatsächlich rechtmäßig ist oder nicht, ist mit dem Urteil natürlich noch nicht entschieden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss der Angelegenheit muss der Projektleiter aber nicht weiter beschäftigt werden.