18.10.2017

4 goldene Regeln für eine erfolgreiche Kandidatenkür

Wenn es darum geht, geeignete Kandidaten für die Wahl zu finden, sollten Sie sich an bestimmte Kriterien halten. Beachten Sie hierbei unbedingt die folgenden Regeln:

Regel 1: Regen Sie die Mitarbeiter zum Umdenken an

Als SBV sollen Sie geeigneten, motivierten Mitarbeitern den Weg für ein Schwer­behindertenvertretungsmandat ebnen. Wichtig ist dabei, dass Sie kritischen Mit­arbeitern die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber vorleben und eine sachbezogene offene Kommunikation mit ihnen pflegen. Setzen Sie sich dafür ein, dass Vorbehalte bei den Mitarbeitern abgebaut werden.

In diesem Zusammenhang sollten Sie als SBV immer wieder betonen, dass Sie auf pragmatische Lösungen für das Unternehmen setzen. Im Vordergrund darf nicht nur das Gesetzbuch stehen, sondern der gesunde Menschenverstand zum Wohle des Unternehmens und der Belegschaft.

Regel 2: Ermuntern Sie qualifizierte Mitarbeiter zum Schwerbehindertenvertretungsmandat

Die Schwerbehindertenvertretungstätigkeit ist auch eine Form innerbetrieblicher Jobrotation. Gute und qualifizierte Mitarbeiter erhalten während der Amtsperio­de als SBV entscheidende Einblicke und Erfahrungen in innerbetriebliche Abläufe.

Die Mitarbeiter haben die Chance, sich durch die Schwerbehindertenvertretungs­tätigkeit beruflich weiterzubilden. Denn sie erhalten Einblicke in die unterschied­lichsten Bereiche im Unternehmen. Machen Sie den potenziellen Kandidaten klar, dass diese Tätigkeit ein neues berufliches und persönliches Blickfeld schafft. Und auch die Stellvertreter des Schwerbehindertenvertreters werden in der Pra­xis recht häufig zur Erfüllung der Aufgaben der SBV herangezogen. Aus diesem Grund kann die Mitgliedschaft eines Mitarbeiters in der SBV sogar eine Empfeh­lung für eine spätere Führungsaufgabe sein.

Regel 3: Binden Sie die Führungskräfte ein

Unabdingbare Voraussetzung für die Suche nach den richtigen Kandidaten ist, dass die Führungskräfte des Betriebs mitmachen. Natürlich tut der zeitweise, im Fall der Freistellung sogar volle Ausfall eines bewährten Mitarbeiters weh. Trotzdem sollten Sie diesen Umstand positiv „verkaufen“. Gute Mitarbeiter er­halten so Einblicke und Erfahrungen, die sie später, nach Abschluss der Schwer­behindertenvertretungstätigkeit, erfolgreich in ihrem beruflichen Alltag einsetzen können.

Regel 4: Sie stehen unter besonderem Schutz

bis 31.12.2017 § 94 SGB IX
ab 1.1.2018 § 177 SGB IX

Nehmen Sie Gespräche mit potenziellen Kandidaten auch zum Anlass, den Mitar­beitern die Angst vor Schwierigkeiten durch den Arbeitgeber zu nehmen. Denn egal, in welcher Funktion sich die Mitarbeiter engagieren: Sie alle profitieren von einem besonderen Kündigungsschutz, d. h., dass eine ordent­liche Kündigung während ihrer Amtszeit nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit dem BetrVG und dem Kündigungsschutzgesetz unzulässig ist.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Krankmeldung nicht erhalten – kein Geld

Ein Arbeitnehmer war arbeitsunfähig erkrankt. Wie es das Gesetz vorsieht, hat er am 4. Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den sogenannten „Gelben Schein“, bei seinem Arbeitgeber abgegeben. Insgesamt war er... Mehr lesen

23.10.2017
Kündigung wegen HIV-Infektion

Du meine Güte, als wenn es erkrankte Menschen nicht schon schwer genug hätten: Ein Arbeitnehmer war in der Probezeit tätig. Sodann erfuhr der Arbeitgeber, dass sein Arbeitnehmer eine HIV-Infektion hat. Und was geschah? Er... Mehr lesen