01.10.2010

Arbeitgeberwechsel – Was ist mit den Urlaubsansprüchen?

Was passiert mit Ihren Urlaubstagen, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln? Stellen Sie sich vor, Sie waren bis zum 30. Juni bei einem Arbeitgeber beschäftigt, hatten allerdings noch keinen einzigen Tag Urlaub genommen. Muss denn der neue Arbeitgeber, bei dem Sie seit dem 01. Juli beschäftigt sind, den gesamten Urlaub für das Jahr gewähren? 

Im Bundesurlaubsgesetz steht zwar, dass Sie einen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub haben. Es gibt aber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses besondere Regelungen. In § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz steht, dass Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden konnte, abzugelten ist. Sie haben also den Anspruch gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber, sich den Urlaub ausbezahlen zu lassen.
Auch für den neuen Arbeitgeber gibt es Regelungen. Die finden sich in § 5 Bundesurlaubsgesetz. Danach haben Sie einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate besteht. Falls es 6 Monate besteht, haben Sie sogar den vollen Jahresurlaubsanspruch. Beginnt Ihr Arbeitsverhältnis also am 01. Juli, haben Sie einen Anspruch auf die Hälfte Ihres Jahresurlaubs, begann es bereits am 30. Juni, haben Sie den vollen Urlaubsanspruch!

Und was ist mit Doppelansprüchen? In § 6 Bundesurlaubsgesetz steht, dass ein Anspruch auf Urlaub nicht besteht, wenn Sie von Ihrem früheren Arbeitgeber schon Urlaub erhalten haben. Hat Ihr erster Arbeitgeber im Jahr 2010 Ihnen also bereits Ihren vollen Jahresurlaub erteilt, haben Sie gegen Ihren neuen Arbeitgeber keine Urlaubsansprüche.

Achtung:
Häufig wird davon in Arbeitsverträgen abgeglichen. Haben Sie sich mit Ihrem neuen Arbeitgeber auf Urlaubstage geeinigt, geht diese Regelung der gesetzlichen Regelung vor. Dann hätten Sie also auch bei Ihrem neuen Arbeitgeber Urlaubsansprüche, obwohl Sie bereits bei Ihrem ersten Arbeitgeber im Jahr 2010 Ihre 24 Urlaubstage genommen hatten.

Fazit:
Von Ihrem ersten Arbeitgeber können Sie die Abgeltung der Urlaubstage verlangen, von Ihrem zweiten Arbeitgeber die anteiligen Urlaubstage.

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