01.12.2009

Arzt und Arbeitsrecht

Ich habe gleich zwei Fragen:

1. Ich arbeite bei einem älteren Arzt. Er will nächstes Jahr seine Praxis an einen jüngeren Kollegen übergeben. Ich bekomme dann einen neuen Chef, da ich übernommen werden soll. Jetzt haben die beiden, mein jetziger und mein zukünftiger Chef, wegen der Praxisübergabe eine Urlaubssperre von August bis Dezember 2010 verhängt. Ist das zulässig?
2. In unserer Arztpraxis sind mehrere Kolleginnen erkrankt, die meisten davon an der Neuen Grippe. Nun wird die Praxis für einige Tage geschlossen und ich soll unbezahlten Urlaub nehmen. Das sehe ich gar nicht ein. Muss ich das wirklich? 
Antworten:

zu 1. Eine Urlaubssperre kennt das Gesetz nicht. Ein Arbeitnehmer kann Urlaub beantragen, der Arbeitgeber muss diesen gewähren, es sei denn, es liegen dringende betriebliche Erfordernisse oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vor, die dem entgegenstehen. Wenn der Arbeitgeber jetzt schon weiß, dass es aus besonderen betrieblichen Gründen mehrere Monate im kommenden Jahr keinen Urlaub geben kann, spricht grundsätzlich nichts gegen eine solche Urlaubssperre, allerdings muss er darauf achten, das natürlich trotzdem alle Arbeitnehmer ihren ihnen zustehenden Erholungsurlaub nehmen können. Wenn dies nicht gewährleistet ist, dürfte die „Urlaubssperre“ unwirksam sein.

zu 2. Natürlich kann es sein, das ein Unternehmen tatsächlich über mehrere Tage schließen muss. Das entbindet den Arbeitgeber allerdings nicht, dass Entgelt fortzuzahlen. Insbesondere den von Ihnen erwähnten unbezahlten Urlaub gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Es ist gerade das Risiko des Arbeitgebers dafür zu sorgen, dass ausreichend Personal vorhanden ist. Deshalb kann er das Betriebsrisiko auch nicht auf Sie abwälzen. Sie haben Anspruch auf Bezahlung, auch wenn Sie nicht arbeiten!

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