26.11.2010

Auch Mini-Mini-Mini-Jobber haben Urlaubsanspruch

Soeben habe ich bei der Tankstelle meines Vertrauens getankt. Noch immer staune ich, dass ich dafür fast 80 € zahlen musste, aber das ist ein anderes Problem.

Ich kam mit der Kassiererin ins Gespräch. Sie sagte mir, dass sie nur aushilfsweise an der Kasse sitze, jeweils freitags für 3 Stunden. In den nächsten zwei Wochen sei sie nicht da, da sie dann auf Mallorca wäre. Bei der Gelegenheit musste ich natürlich fragen: „Haben Sie Urlaub bekommen?“ 
Sie schüttelte mit dem Kopf und meinte nur, dass sie eigentlich Studentin wäre und in den nächsten zwei Wochen nicht zu kommen brauche. Der Tankstelleninhaber habe ihr frei gegeben.


Schade, dass ein weiterer Kunde kam, sonst hätte ich sie gerne auf ihre Ansprüche hingewiesen. Vielleicht werde ich dies beim nächsten Tankstellenbesuch an einem Freitag nachholen.

Auch in dem kleinsten Mini-Job gibt es Urlaubsansprüche. Finden keine Tarifverträge Anwendung und ist im Arbeitsvertrag nichts geregelt, gilt das Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Dies sind immerhin noch 4 Werktage, falls Sie – wie die Kassiererin – nur einmal in der Woche arbeiten. Der Rechenweg lautet:

24 Werktage x Anzahl der Arbeitstage pro Woche : 6 Tage

Die Kassiererin könnte also 4 Wochen in Urlaub gehen und zwar bezahlt!

Fazit: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und sei es auch nur für 4 Tage im ganzen Jahr.

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