23.04.2009

Dann können Sie den Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr noch geltend machen

Ist Ihnen das auch schon passiert? Sie konnten im Verlauf des Kalenderjahres Ihren gesamten Urlaub nicht nehmen. Haben sie am Jahresende noch einige Tage übrig, müssen Sie allerdings aufpassen, dass der Resturlaub nicht verfällt.
Denn eigentlich haben Sie Ihren Urlaub stets komplett im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.  
Ausnahmen: In 2 Fällen wird Ihr Urlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen. Und zwar dann, wenn Sie den Urlaub
•    aus dringenden betrieblichen Gründen (zum Beispiel wegen eines Großauftrags) oder
•    aus persönlichen Gründen (zum Beispiel wegen einer Krankheit) nicht nehmen konnten.

Der Übertragungszeitraum endet am 31.03. Sie können also Ihren Urlaub nicht unbegrenzt mitnehmen. Dieser bleibt Ihnen vielmehr in der Regel nur bis zum 31.03. des Folgejahres erhalten. Wird der Urlaub dann nicht genommen, verfällt er nach dem Gesetz.

Übertragung der restlichen Tage: Die Übertragung des Urlaubs müssen Sie nicht beantragen. Das geschieht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach dem Gesetz automatisch.

Hat aber Ihr Arbeitgeber eine Übertragung verweigert und kommt es in der Folge zum Streit, müssen Sie und Ihre Kollegen im Zweifel vor einem Gericht beweisen, dass Sie den Urlaub ordnungsgemäß beantragt haben und dieser nicht genommen werden konnte.
 
Falls Ihr Urlaub übertragen wurde, sollten Sie ihn in den ersten 3 Monaten auch nehmen. Ihr Arbeitgeber kann dann keine betrieblichen Gründe mehr entgegenhalten.

Kommt Ihr Chef auch diesem Urlaubsantrag nicht nach, sollten Sie von ihm Schadensersatz fordern.

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