08.04.2011

Darf man Urlaub aus der Ausbildung bei Übernahme mitnehmen?

Bald enden viele Berufsausbildungsverhältnisse. Auszubildende haben noch Urlaub, den sie vor der Prüfung nicht mehr nehmen können. Was geschieht mit diesem Urlaub? Verfällt er oder kann er mit in das neue Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern die Auszubildenden weiter beschäftigt werden?  
Hier ein paar Antworten: Endet das Berufsausbildungsverhältnis, ist der Urlaub abzugelten, also auszubezahlen. Es muss errechnet werden, was Sie pro Arbeitstag verdient haben und dieser Betrag ist Ihnen für jeden Urlaubstag auszubezahlen.

Werden Sie übernommen, wechselt ja nicht der Arbeitgeber. Ihr Urlaubsanspruch bleibt also bestehen. Am besten klären Sie diese Fragen direkt bei Abschluss des Arbeitsvertrages. Was vorher feststeht, führt später nicht zu Streitigkeiten. Fragen Sie also, was mit Ihrem „Resturlaub“ geschieht und wann Sie ihn nehmen können.

Ein letzter Tipp: Nach § 2 Bundesurlaubsgesetz gelten Auszubildende als ganz normale Arbeitnehmer. Es sind also keinerlei Besonderheiten zu berücksichtigen.

Und denken Sie daran: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Nach dem Gesetz sind dieses bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage. Das sind bei einer 5-Tage-Woche 20 Werktage!

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