19.08.2009

Diesen besonderen Urlaubsanspruch gibt es für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Allgemein ist Ihr Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach haben Arbeitnehmer einen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen pro Kalenderjahr. Allerdings bezieht sich dieser Anspruch auf eine Sechs-Tage-Woche.
Gilt in Ihrem Betrieb lediglich eine Fünf-Tage-Woche, reduziert sich Ihr gesetzlicher Anspruch demnach auf 20 Tage. Häufig finden sich aber besondere Regelungen in Tarifverträgen oder Ihrem Arbeitsvertrag selbst. Solche Regelungen dürfen jedoch nicht zu Ihrem Nachteil von den Bestimmungen im BUrlG abweichen. Ihr Arbeitsvertrag darf also nicht einen geringeren Urlaubsanspruch vorsehen, denn es gilt das so genannte Günstigkeitsprinzip. Entscheidend für Ihren tatsächlichen Urlaubsanspruch ist also immer die für Sie als Arbeitnehmer günstigere Regelung.

Besondere Regelungen für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Zusätzlich zu dem allgemeinen Anspruch erhalten schwerbehinderte Arbeitnehmer nach § 125 SGB IX pro Kalenderjahr fünf zusätzliche Urlaubstage. Voraussetzung für den Anspruch auf die zusätzlichen Urlaubstage ist jedoch der Nachweis von einem Behinderungsgrad von mindestens 50%.

Wichtig: Auch hier gilt das Günstigkeitsprinzip. Sofern also ein Tarifvertrag mehr als fünf zusätzliche Urlaubstage für schwerbehinderte Arbeitnehmer vorsieht, gelten diese Vereinbarungen. Voraussetzung ist natürlich, dass der konkrete Tarifvertrag auch für Ihren Betrieb Gültigkeit hat.

Ihr Recht auf zusätzliche Urlaubstage bei Schwerbehinderung gilt auch rückwirkend

Tritt eine Schwerbehinderung erst im Laufe des Jahres ein, wird der Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage ab dem Datum des Eintritts der Behinderung berechnet. Sie haben also einen anteiligen Anspruch für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderung besteht. Dabei gilt, dass halbe Tage aufgerundet werden.

Fallbeispiel: Herr S. ist nach einem Fahrradunfall ab dem 1.6.2009 als schwerbehinderter Arbeitnehmer anerkannt. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub, der anteilig berechnet wird. Es gelten die Bestimmungen nach § 125 SGB IX.
7/12 von 5 zusätzlichen Urlaubstagen entspricht 2,92 Tage. Aufgerundet hat Herr S. also einen zusätzlichen Anspruch von drei Urlaubstagen.
Abgesehen davon gelten für den Urlaubsanspruch von schwerbehinderten Arbeitnehmern dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie für nicht behinderte Arbeitnehmer.

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