28.03.2017

EuGH und Urlaubsabgeltung: kein Ende in Sicht

Immer öfter entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urlaubsrecht. Seine Entscheidungen werfen dann auch mal deutsche Urlaubsgrundsätze über Bord. Obwohl bei der Urlaubsabgeltung alles schon geklärt schien, hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt wieder an den EuGH gewandt.
Die Ehefrau eines verstorbenen Beschäftigten verlangte die Abgeltung des ihrem Ehemann vor seinem Tod noch zustehenden Erholungsurlaubs. Die Vorinstanzen gaben ihrer Klage statt. Aber das BAG setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Vorabentscheidung (BAG, 18.10.2016, Az. 9 AZR 196/16 (A)). Warum?

 

 

Der Urlaubsanspruch erlischt nicht durch Tod – so hatte der EuGH erst 2014 im Fall „Bollacke“ entschieden (12.6.2014, Az. C-118/13). Im Klartext: Die Erben eines verstobenen Mitarbeiters dürfen vom Dienstgeber Urlaubsabgeltung einfordern, wenn der Erblasser noch offene Urlaubsansprüche hatte. Das BAG hatte seine bis dahin anderslautende Rechtsprechung auch entsprechend geändert und 2015 ein Verfahren im Sinne der europäischen Richtlinie entschieden. Alles schien geklärt.

Deutsche Gesetze im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung?

Das BAG nahm zwar Bezug auf den „Bollacke“-Fall, war aber der Ansicht, die jetzt vorliegende Fallkonstellation sei vom EuGH noch nicht abschließend geklärt worden. Denn die deutschen Rechtsvorschriften – gemeint sind § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – sähen es nicht vor, dass Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche auf den Erben übergingen, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses versterbe. Der EuGH habe noch nicht entschieden, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch auch dann Teil der Erbmasse werde, wenn das nationale Recht dies ausschließe.

Weiter will das BAG vom EuGH wissen, ob dem Urlaubsanspruch nach EU-Recht auch dann eine erbrechtliche Wirkung zukommt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen 2 Privatpersonen bestand. Klärungsbedarf sieht das BAG auch an anderer Stelle: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub untergehen kann, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung
als Erholungszeit mehr hat. Nach dem Tod des Arbeitnehmers sei aber der personenbezogene Erholungszweck weggefallen und nicht mehr zu verwirklichen, so das BAG.

Hinweis: Der 9. Senat des BAG hat am selben Tag dem EuGH zur Vorabentscheidung in einem ähnlich gelagerten Fall angerufen: Hier verlangt die Erbin eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers von einer öffentlichen Arbeitgeberin die Abgeltung des ihrem Ehemann bei seinem Tod noch zustehenden Resturlaubs.

„Den Vorhand zu und alle Fragen offen“, möchte man als Leser verwundert ausrufen. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BAG zu diesem Vorlagebeschluss an den EuGH vor, eine ausführliche Begründung dieser Entscheidung steht noch aus.

Fazit: Wir dürfen (oder müssen) gespannt abwarten, welche Antworten der EuGH in diesen Fällen gibt und ob er – wie das BAG annimmt – einen Widerspruch der deutschen Gesetzeslage zum Europarecht sieht. Selbst wenn alles beim Alten bliebe – das Urlaubsrecht im Lichte der europäischen Rechtsetzung und Rechtsprechung wird uns auch im Jahr 2017 ständig begleiten. Bleiben Sie als MAV mit mir am Ball

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