24.02.2011

In der Urlaubszeit liegen Feiertage – Muss Urlaub beantragt werden?

Ein Arbeitnehmer hat über Ostern Urlaub beantragt. Karfreitag und Ostermontag fallen in diese Zeit. Dies ist soweit auch kein Problem. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer für diese Tage natürlich keinen Urlaub beantragen. Er erhält die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch weiterhin.  
In diesem Fall ist es allerdings etwas schwieriger: In der Firma wird tatsächlich über Ostern, also auch Karfreitag, Samstag, Sonntag und Ostermontag gearbeitet. Muss er denn Urlaub für diese Tage nehmen?

Ja, das wird er m. E. nach müssen. Gleiches gilt für Arbeitszeitsysteme, in denen er an Sonntagen gearbeitet wird. Soweit ein Arbeitnehmer in einem geplanten Urlaubszeitraum an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten müsste, bedarf es einer Freistellung von der Arbeitspflicht. Auch an diesem Tag. Der Tag zählt also als Urlaubstag!

Fazit:
Diese Regelung erscheint ungerecht zu sein. Sie lässt sich jedoch nicht anders vermeiden. Schließlich müssen die anderen Kollegen und Kolleginnen Karfreitag und Ostermontag auch arbeiten.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Ende der Befristung – Und jetzt kommt die Krankheit

Eine Mandantin ist bis zum 28. Februar befristet eingestellt. Nun hat sie gleich zu Beginn dieses Jahres eine Mitteilung erhalten, dass ihr Arbeitsverhältnis verlängert wird und unbefristet fortbestehen soll.  Mehr lesen

23.10.2017
Keine Diskriminierung, wenn Sie den Besuch eines Deutschkurses verweigern!

Von diesem Fall hatte ich Ihnen schon einmal berichtet. Eine Reinigungskraft in einem Schwimmbad, die gelegentlich auch Kassiertätigkeiten übernimmt, sollte auf eigene Kosten außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs... Mehr lesen