04.05.2009

Keine Ablehnung von Urlaub ohne Sachgrund

Vergangene Woche habe ich eine Veranstaltung der IG Metall besucht. Dort ging es heiß her. Viele Kolleginnen und Kollegen haben deutlich gemacht, dass sie Angst um Ihre Arbeitsplätze haben. Nicht ohne Grund ist der Krankenstand derzeit so gering. Arbeitnehmer trauen sich nicht mehr krank zu werden oder Urlaub zu nehmen. Lieber schleppen sie sich trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit oder lassen Urlaubsansprüche verfallen. Geht es Ihnen auch so? 
Im Falle von Krankheit ist es sicherlich so, dass jeder Arbeitnehmer zunächst selbst entscheiden muss, ob er arbeitsfähig ist oder nicht.

Urlaubsansprüche sollten Sie aber nicht verfallen lassen! Erholungsurlaub ist wichtig für Sie, damit Sie Ihre Arbeitskraft langfristig erhalten.

Ihr Arbeitgeber darf keine Ablehnung von Urlaub ohne das Vorliegen eines Sachgrundes vornehmen.

Ein solcher Sachgrund könnte darin liegen, dass Urlaubswünsche ihrer Kolleginnen und Kollegen sozial vorrangig sind. Dies ist der Fall, wenn sie Rücksicht nehmen müssen auf den Urlaub anderer Familienmitglieder, die Schulferien der Kinder oder aus gesundheitlichen Gründen.

Achtung: Sie haben stets einen Urlaubsanspruch im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation!

Ein weiterer Sachgrund liegt in dringenden betrieblichen Belangen. Aber dieser Grund darf von Ihrem Arbeitgeber nicht ausgereizt werden. Falls Urlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen wurde, sollten Sie diesen in den ersten 3 Monaten auch nehmen (bevor er verfällt). Ihr Arbeitgeber kann hinsichtlich dieses übertragenen Urlaubs keine betrieblichen Gründe mehr entgegenhalten!

Sagen Sie ihm das!

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