Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte vom 16.11.2009 bis 21.11.2009 Erholungsurlaub. Während dieser Zeit erkrankte ihr Kind und musste von ihr betreut werden. Die entsprechende ärztliche Bescheinigung vom 16.11.2009 legte sie ihrem Arbeitgeber vor. Sie verlangte von ihm, dass ihr der Erholungsurlaub gutgeschrieben wird. Der Arbeitgeber weigerte sich. Also klagte die Mitarbeiterin auf die Feststellung, dass sie noch Anspruch auf 6 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2009 hat.
Das Urteil: Die Arbeitnehmerin scheiterte aber. Ihr Urlaubsanspruch war erloschen. Auch wenn sie durch ärztliches Zeugnis darlegen konnte, dass sie während ihres Urlaubs wegen der erforderlichen Pflege ihres Kindes der Arbeit ferngeblieben war, ist § 9 BUrlG nicht entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift besagt, dass einem Arbeitnehmer, der während des Urlaubs erkrankt, der Urlaub nachzugewähren ist. Auch § 45 SGB V gibt keinen Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub (ArbG Berlin, 17.6.2010, 2 Ca 1648/10).