16.04.2009

Nur wenn ein Sachgrund vorliegt, darf ihr Arbeitgeber den Urlaub ablehnen

„Herr Schrader, ich habe schon vor zwei Monaten einen Urlaubsantrag in unserem Personalbüro eingereicht. Der Urlaub soll schon in drei Wochen beginnen und ich habe noch immer nichts gehört. Was soll ich tun?“ Solche Anfragen erhalte ich oft. Viele Arbeitgeber können oder wollen sich nicht in die Situation von Arbeitnehmern hineinversetzt.

Sie sollten deshalb Ihre Rechte kennen: 
Es gilt folgender Grundsatz: Ihr Arbeitgeber legt nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die Urlaubszeit für Sie und Ihre Kollegen fest.

Dabei hat er aber Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Zudem muss er den Urlaub zusammenhängend gewähren, also nicht hier mal ein Tag und dort mal ein Tag.

Von Ihren Wünschen kann er nur abweichen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind, entgegenstehen.

Beispiele:
1. Sie möchten im Juli ihren gesamten Jahresurlaub nehmen. Da der Betrieb jedoch auf Grund von Betriebsferien den gesamten August bereits geschlossen ist, darf Ihr Arbeitgeber den Urlaubswunsch ablehnen.

2. Sie sind für die EDV zuständig und möchten ausgerechnet in der Zeit Urlaub nehmen, in der die neue EDV-Anlage installiert wird. Auch hier kann Ihr Urlaubswunsch verweigert werden.

3. Gleiches gilt, wenn Sie ledig sind, keine Kinder haben und mit einem Familienvater einen gemeinsamen Arbeitsplatz besetzen. Nur einer von Ihnen kann in Urlaub gehen. Sie beide haben aber für die gleiche Zeit Urlaub beantragt. Wenn Ihr Kollege unbedingt wegen seiner schulpflichtigen Kinder in den Sommerferien in Urlaub fahren muss, ist ihm der Urlaub zu gewähren.

In diesen Fällen dürfte Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubswunsch ablehnen, da ein Sachgrund vorliegt.

Das ist aber bei weitem nicht immer der Fall. Lassen Sie sich die Ablehnung genau erläutern!

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