Natürlich kann der Urlaub nie lang genug sein. Dennoch kann es vorkommen, dass Sie als Arbeitnehmer den Ihnen zustehenden Urlaub nicht im entsprechenden Jahr in Anspruch nehmen können. Doch was passiert mit Ihren restlichen Urlaubstagen?
Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Ihr Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Ausnahmen sind danach nur rechtmäßig, wenn der Urlaub entweder aus:
nicht in Anspruch genommen werden kann.
Können Sie also Ihren Resturlaub aus einem der genannten Gründe nicht antreten, dürfen Sie Ihren Anspruch ausnahmsweise auf das folgende Kalenderjahr übertragen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass der Urlaub dann innerhalb der ersten drei Kalendermonate in Anspruch genommen wird.
Frau K. arbeitet als Facharbeiterin im Unternehmen X. Infolge eines Großauftrags hat ihr Arbeitgeber in Absprache mit dem Betriebsrat eine Urlaubssperre verhängt. Da Frau K. aufgrund einer längeren Krankheit im laufenden Jahr noch keinen Urlaub genommen hat, bleiben Ihr noch 24 Tage Resturlaub. Diesen kann sie in das Folgejahr übertragen und somit ihren Anspruch aufrecht erhalten.
Bislang galt eine generelle Übertragungsfrist für Resturlaub von drei Monaten. Sofern Sie Ihren Urlaub also nicht bis zum 31.3. des Folgejahres genommen hatten, verfiel Ihr Anspruch. Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Regelung nach dem BUrlG. Davon abgesehen gab es auch schon in der Vergangenheit häufig abweichende Regelungen in Tarifverträgen oder auch konkreten Arbeitsverträgen.
Wichtig: Haben Sie Ihre Tätigkeit in Ihrem Unternehmen erst in der zweiten Jahreshälfte aufgenommen, können Sie Ihren Urlaub nicht automatisch in das Folgejahr übertragen. Vielmehr müssen Sie Ihrem Arbeitgeber konkret über Ihre Absicht informieren. Wie immer bedeutet eine schriftliche Mitteilung eine bessere Nachweisbarkeit bei späteren Meinungsverschiedenheiten.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verfällt Resturlaub, der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, nicht automatisch zum Ende der Übertragungsfrist.
Frau K. hat ihren Resturlaub aus betrieblichen Gründen aus dem alten Jahr in das Folgejahr übertragen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz müsste sie die restlichen neun Urlaubstage bis zum 31.3. genommen haben. Infolge einer Krankheit ist sie überraschend ab Mitte Januar für längere Zeit krank geschrieben worden. Als sie schließlich am 14.4. wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, ist die gesetzliche Übertragungsfrist bereits abgelaufen. Aufgrund ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit darf sie die neun Tage Resturlaub aus dem Vorjahr jedoch in Anspruch nehmen.