19.11.2009

Resturlaub bei Krankheit – Urlaub verfällt doch

Die Vorgeschichte: Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass Sie Ihren Urlaub bis zum 31. Dezember nehmen müssen. Andernfalls ist er verfallen. Nur, wenn Sie ihn aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht bis zu diesem Datum nehmen können, wird er in das nächste Jahr übertragen. Dann müssen Sie ihn bis zum 31. März nehmen.  

Wer nun aber arbeitsunfähig erkrankt ist und seinen Urlaub deshalb bis zum 31. März des Folgejahres nicht nehmen kann, hat Glück im Unglück. Der Europäische Gerichtshof und nunmehr auch deutsche Gerichte haben entschieden, dass Sie den noch offenen Urlaub ausbezahlt erhalten. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie während des gesamten Bezugszeitraums oder einen Teil davon krank geschrieben waren und Ihre Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat und Sie deshalb Ihren Urlaub nicht nehmen konnten.

Achtung: Das gilt aber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt bei einer 6-Tagewoche 24 Tage, bei einer 5-Tagewoche 20 Tage. Letztendlich sind es 4 Wochen Mindesturlaub. Darüber hinaus gehende Ansprüche verfallen dagegen im Regelfall wie bisher auch. So urteilte auch zuletzt das Berliner Arbeitsgericht (Urteil vom 22.04.2009, Az.: 56 Ca 21280/08).

Achtung: Lassen Sie jetzt am Jahresende keine Urlaubstage verfallen!

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