08.04.2011

Sonderurlaub als Beamter – Wann gibt es frei und wann nicht?

Bei Angestellten des öffentliches Dienstes und sonstigen Arbeitnehmern ist die Rechtslage relativ klar: Die Ansprüche auf eine bezahlte Freistellung ergeben sich aus § 616 BGB, beziehungsweise aus Tarifverträgen. Nach dem Gesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie als Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von Ihrer Arbeitsleistung freizustellen, wenn Sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in Ihrer Person liegenden Grund schuldlos an der Arbeitsleistung verhindert sind.  
In Tarifverträgen finden sich häufig genaue Beispiele, wann das der Fall ist.

Wie ist es aber bei Beamten? Haben sie auch Anspruch auf Sonderurlaub? Hier ist zunächst danach zu unterscheiden, für welchen Dienstherrn die Beamten tätig sind. Im Bereich der Bundesbeamten, wie beispielsweise der Bundespolizei gilt die Sonderurlaubsverordnung des Bundes. In den Bundesländern gibt es aber ganz ähnliche Vorschriften, sie sind allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Nach der Sonderurlaubsverordnung gibt es Sonderurlaub für:

  • § 1 Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
  • § 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
  • § 4 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin
  • § 5 Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen
  • § 6 Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke
  • § 7 Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke
  • § 8 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in anderen Behörden
  • § 9 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
  • § 10 Urlaub für Familienheimfahrten
  • § 11 Urlaub aus persönlichen Anlässen

Urlaub aus persönlichen Anlässen wird insbesondere bei einer Geburt oder Tod eines nahen Angehörigen sowie bei einem Umzug oder einer schweren Erkrankung von nahen Angehörigen gewährt.

Für alle anderen familiären Ereignisse ist es natürlich möglich, dass Urlaub gewährt werden kann. Hier hat der Dienstherr ein Ermessen auszuüben. Einen Rechtsanspruch auf eine Freistellung beispielsweise für die eigene Hochzeit, besteht so jedoch nicht.

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