18.08.2009

Sonstige Anlässe, bei denen Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf entgeltliche Freistellung haben

Abgesehen von Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch haben Sie ferner unter bestimmten Umständen auch einen Anspruch auf zusätzlichen Sonderurlaub. Je nach Anlass handelt es sich dabei um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Freistellung.
Gesetzliche Grundlage für eine Freistellung ist der § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach haben Sie neben konkreten familiären Anlässen auch dann einen Anspruch, wenn es sich um einen der folgenden Anlässe handelt:

  • Verhinderung zur Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes (z. B. Schöffe am Gericht)
  • amtliche Termine, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb stehen 
  • private Umzüge, sofern diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können
  • Arztbesuche, soweit diese an bestimmte (innerhalb der Arbeitszeit liegende) Zeiten gebunden sind

Insbesondere im Fall von privaten Umzügen oder Arztbesuchen müssen Sie als Arbeitnehmer aber ggf. nachweisen können, dass Sie den Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit legen können.
Generell gelten aber auch hier die Voraussetzungen nach § 616 BGB. Danach haben Sie als Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf entgeltliche Freistellung, wenn Sie

  • unverschuldet,
  • für eine verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit und
  • durch einen nicht in Ihrer Person liegenden Grund

an der Arbeitsleistung verhindert sind.

Weitere Freistellungsgründe, die nicht nach dem § 616 BGB geregelt sind

Neben den bereits genannten Fällen gibt es noch eine Reihe von Sonderfällen, für die eigene gesetzliche Regelungen Anwendung finden.

  • Freistellung für Mitglieder des Betriebsrats nach § 37 ff. BetrVG
  • Freistellung für Auszubildende zur Teilnahme am Berufsschulunterricht gemäß § 7BBiG
  • Freistellung des Arbeitnehmers zur Stellensuche gemäß § 629 BGB
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit bei bevorstehender Arbeitslosigkeit nach § 37b SGB III

Ungeachtet Ihres Freistellungsanspruchs aus den oben genannten Anlässen gibt es eine Reihe von Situationen, in denen Sie keinen weiteren Anspruch auf entgeltliche Freistellung haben.
Hierzu zählen insbesondere:

  • Verhinderungen infolge von Verzögerungen oder Ausfällen der öffentlichen Verkehrsmittel
  • Verhinderungen im Zusammenhang mit Witterungsbedingungen
  • Wahrnehmung von amtlichen Terminen aus privaten Gründen
  • Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Sofern Ihr Arbeitgeber keine unentgeltliche Freistellung akzeptiert, müssen Sie als Arbeitnehmer in solchen Fällen ggf. Arbeitszeit nacharbeiten bzw. einen normalen Urlaubsantrag stellen.

  

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