Der Kerngedanke des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist die Erholung der Arbeitnehmer von den beruflichen Belastungen. Insoweit haben Sie einen Anspruch, Ihren Urlaub auch in Form von Freizeit zu nehmen.
Eine finanzielle Abgeltung Ihres Urlaubsanspruches widerspricht dagegen dem Sinn und Zweck des BurlG. Eine entsprechende Zahlung durch Ihren Arbeitgeber wäre demzufolge auch nach § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig.
Nur in Ausnahmefällen erlaubt der Gesetzgeber die finanzielle Abgeltung Ihres Urlaubsanspruches. Sofern Sie aus dem Betrieb Ihres Arbeitgebers ausscheiden, haben Sie nach § 7 Abs. 4 BurlG die Möglichkeit, sich Ihren noch ausstehenden Urlaubsanspruch auszahlen zu lassen. Für diesen Fall gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen:
Ein Arbeitgeber kündigt einer Mitarbeiterin fristlos. Diese hat noch 25 Tage Resturlaub. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine finanzielle Abgeltung für die 25 Tage zu leisten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mitarbeiterin ausdrücklich eine Abgeltung ihres Urlaubsanspruches von ihrem Arbeitgeber verlangt.
Für den Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG spielt es keine Rolle, warum das Beschäftigungsverhältnis endet. Insofern kann eine Abgeltung sowohl bei einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag, einer Befristung als auch dem Erreichen einer Altersgrenze gezahlt werden.
Die Höhe Ihrer Abgeltung entspricht der Höhe Ihres Urlaubsentgelts. In der Regel also Ihrem fixen Arbeitsentgelt. Etwaige Zusatzleistungen, wie z. B. Überstundenzuschläge, bleiben hier unberührt.
Sofern Sie noch einen Urlaubsanspruch haben, aber angesichts der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses schlichtweg vergessen haben, diesen zu beantragen, verlieren Sie einen automatischen Abgeltungsanspruch (Auszahlungsanspruch). Wie der Urlaubsanspruch selbst, unterliegt auch der Abgeltungsanspruch (Auszahlungsanspruch). einer zeitlichen Beschränkung. Eine Abgeltung kommt also nur in Frage, wenn diese innerhalb des Kalenderjahres gefordert wird, in dem Sie Ihren Urlaub unter normalen Umständen genommen hätten.