18.08.2009

Unter welchen Umständen kommt eine entgeltliche Freistellung von Arbeitnehmern in Frage?

Ungeachtet Ihrer grundsätzlichen Pflicht zur Erbringung Ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung haben Sie aus unterschiedlichen Gründen einen Anspruch auf vorübergehend entgeltliche Freistellung von der Arbeit.

Die häufigsten Anlässe für eine entgeltliche Freistellung sind:

  • Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
  • Anspruch auf besonderen Schutz für Schwangere und Frauen nach ihrer Entbindung nach dem Mutterschutzgesetz

Darüber hinaus erlauben die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) weitere Freistellungsgründe, soweit keine speziellen Arbeitsrechtsbestimmungen greifen. Danach ist zum Beispiel die Freistellung zur Pflege naher Angehöriger ausnahmsweise nach § 616 BGB für einen vorübergehenden nicht maßgeblichen Zeitraum möglich. Allerdings nennt das BGB hier keinen exakten Zeitraum. Dementsprechend muss hier immer der konkrete Einzelfall bewertet werden.
Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf entgeltliche Freistellung, sofern Sie

  • unverschuldet,
  • für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit und
  • durch einen nicht in Ihrer Person liegenden Grund

an der Arbeitsleistung verhindert sind.
Freistellungsgründe aus Arbeitgebersicht sind dagegen in der Regel betrieblicher Natur. Eine entgeltliche Freistellung kommt insbesondere dann in Frage, wenn:

  • ein vorübergehender Auftragsmangel oder
  • eine Betriebsstörung vorliegt, die nicht durch den Arbeitnehmer verschuldet ist.

Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch darauf, dass Ihr AG Sie arbeiten lässt, d.h. Ihre Leistung erbringen lässt. Daher müssen schon besondere Anforderungen erfüllt sein, damit eine einseitige Freistellung durch Ihren Arbeitgeber rechtsgültig ist.

Unentgeltliche Freistellung bei gekündigten Arbeitsverhältnissen

Ist Ihr Arbeitsverhältnis durch Ihren Arbeitgeber gekündigt worden, wird er Ihnen häufig anbieten, Ihren Arbeitsplatz schon während der Kündigungsfrist zu räumen. Sofern es sich jedoch um eine einseitige Freistellung handelt, muss Ihr Arbeitgeber Ihre Freistellung allerdings mit erheblichen und schutzwürdigen Interessen begründen können. Darunter fallen zum Beispiel:

  • betrieblicher Auftragsmangel
  • anhaltender Absatzmangel
  • Ihr Arbeitsplatz  fällt weg
  • Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • zerstörte Vertrauensbasis

Hierbei ist zu beachten, dass Ihr Arbeitgeber eine Beschäftigungspflicht hat. Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss Sie schon allein aufgrund Ihres Arbeitsvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter beschäftigen. Als Alternative erlaubt der Gesetzgeber eine einvernehmliche Regelung zwischen Ihnen und Ihrem bisherigen Arbeitnehmer. Allerdings sollten Sie hier nach Möglichkeit die Unterstützung Ihres Betriebsrats suchen, um eventuelle Nachteile zu vermeiden.

 

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Zwei Arbeitsverträge gleichzeitig – geht das?

Frage: „Ich habe am Freitag eine Kündigung in der Probezeit zum 28. Februar bekommen. Gestern war ich direkt beim Arbeitsamt. Dort haben sie mich auf eine andere Stelle aufmerksam gemacht, die bereits ab dem 22., also nächsten... Mehr lesen

23.10.2017
Kopftuch und kein Ende des Streits

Die Rechtsstreitigkeiten wegen Kopftüchern und anderen religiösen Kopfbedeckungen nehmen kein Ende. Das ist auch klar, da jeder Fall anders zu beurteilen ist. Nun hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall für... Mehr lesen