22.12.2009

Urlaub ausbezahlen

Frage: „Ich habe noch 4 Tage Urlaub. Jetzt möchte mein Chef, dass ich den Urlaub zwischen dem 28. und 31. Dezember, also nach Weihnachten, nehme. Da ich aber kein Weihnachtsgeld bekomme, würde ich mir den Urlaub lieber auszahlen lassen. Wie sieht es aus, ist das zulässig?“ 

Antwort: Diese Form der Urlaubsabgeltung ist nicht möglich. Eine Urlaubsabgeltung dürfen Sie nur vereinbaren, wenn Ihnen Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise Ihnen nicht mehr gewährt werden kann.

Eine Auszahlung des Urlaubs ist unwirksam. Sie verstoßen damit gegen das Bundesurlaubsgesetz. Selbst wenn Sie das selber als Arbeitnehmer wünschen, ist es nicht möglich. Der Urlaub ist dazu da, dass Sie sich erholen. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 4 und § 8 Bundesurlaubsgesetz. In § 8 steht ausdrücklich: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“

Zudem ist es auch ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt mit Urteil vom 14.03.2006, Az.: 9 AZR 312/05.

Tipp: Nehmen Sie den Urlaub! Er dient Ihrer Erholung. Außerdem verfallen Ihre restlichen 4 Tage, wenn Sie sie nicht bis Ende Dezember nehmen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Dienstvereinbarung zum AGG verhandeln

Damit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Ihnen bestmöglich umgesetzt wird, können Sie folgende Dienstvereinbarung dem Personalrat zur weiteren Verhandlung vorschlagen. Muster-Dienstvereinbarung: Umsetzung des AGG:... Mehr lesen

23.10.2017
Worauf Sie bei der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Sachgrund achten sollten

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist inzwischen in vielen Branchen nahezu an der Tagesordnung. Die Vorgaben, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Befristung zulässig ist, ergeben sich aus dem Teilzeit- und... Mehr lesen