27.11.2009

Urlaub und Kurzarbeitergeld – Teil III: Transferkurzarbeitergeld

Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.08.2009, Az.: L 1 AL103/08, veröffentlicht am 24.11.2009) ist gut für Sie: Sie haben Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld auch während des Urlaubs.

Das normale Kurzarbeitergeld bekommen Sie nicht, wenn Sie Urlaubstage nehmen. Dann muss Ihr Arbeitgeber zahlen. Etwas anderes gilt aber bei Transfer-Kurzarbeitergeld.  
Der Sachverhalt: Die Klägerin ist in diesem Fall eine Transfergesellschaft. Sie hatte für 1 Jahr Arbeitnehmer eingestellt, deren Arbeitsplätze bei deren ursprünglicher Arbeitgeberin abgebaut werden mussten. Vereinbart war eine Kurzarbeit „Null“. Die Arbeitnehmer nahmen bei der Transfergesellschaft an Qualifizierungsmaßnahmen teil. Urlaub sollten Sie nicht bekommen.

Die Beklagte war die Bundesagentur für Arbeit. Sie zahlte 11 Monate lang Transfer-Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer. Für den 12. Monat zahlte sie aber nichts mehr, weil den Arbeitnehmern im gesamten Jahr kein Urlaub gewährt worden war. Die Gewährung von Urlaub hätte den Arbeitsausfall zeitweise verhindern können. Daher fehle es für die Dauer des Urlaubs an der für das Transfer-Kurzarbeitergeld vorausgesetzten Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls.

Die Transfergesellschaft hat gegen die Bundesagentur für Arbeit sowohl vor dem Sozialgericht als vor dem Landessozialgericht gewonnen.

Zwar entfällt bei den anderen Formen des Kurzarbeitergelds während des Urlaubs der Leistungsanspruch. Das Transfer-Kurzarbeitergeld ist aber mit den anderen Formen des Kurzarbeitergelds nicht vergleichbar.

Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.

Weitere Beiträge zu diesem Thema