11.06.2010

Urlaubsanspruch bei widerruflicher Freistellung – das sind Ihre Rechte

Arbeitnehmer erhalten die Kündigung und werden sofort von der Arbeit freigestellt. Nicht immer sind dann aber die Urlaubsansprüche weg.

So erging es auch einer Arbeitnehmerin. Im Arbeitsvertrag hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass die Arbeitnehmerin im Falle einer Kündigung unter „Anrechnung“ auf ihre Urlaubsansprüche und das Freizeitkonto „freigestellt werden darf“. Genau so geschah es dann auch. Ende August kündigte die Arbeitgeberin zu Ende Oktober das Arbeitsverhältnis und stellte die Arbeitnehmerin „bis auf Widerruf“ unter Anrechnung auf Resturlaubsansprüche und dem Guthaben auf dem Gleitzeitkonto frei.  
Das wollte sich die Arbeitnehmerin nicht gefallen lassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 433/08, Folgendes entschieden: Durch die Freistellung ist das Guthaben auf dem Gleitzeitkonto tatsächlich erloschen. Das gilt aber nicht für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs.

Nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes hat der Arbeitgeber Urlaub, den er aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewähren konnte, abzugelten. Bei der Arbeitnehmerin wären das 6 Tage gewesen. Dieser Urlaubsanspruch ist nicht durch die Freistellung erloschen. Dadurch, dass der Arbeitgeber nur „bis auf Widerruf“ eine Freistellung erklärte, wird nicht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt. Erforderlich wäre gewesen, den Arbeitnehmer endgültig und vorbehaltslos von der Arbeitspflicht freizustellen. Der Widerrufsvorbehalt bewirkt jedoch, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin jederzeit hätte zurückrufen können. Daher konnte sie ihren Urlaub nicht frei verfügen. Deshalb musste der Arbeitgeber die 6 Urlaubstage der Arbeitnehmerin noch auszahlen.

Fazit: Werden auch Sie im Anschluss an einer Kündigung nur widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt, geht Ihr Urlaubsanspruch nicht verloren.

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