27.11.2010

Urlaubsberechnung bei Teilurlaub – So rechnen Sie richtig

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist selbst für Vollzeitkräfte nicht immer ganz einfach. Zunächst ist der Anspruch zu ermitteln, der sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergibt. Arbeiten Sie in Teilzeit, haben Sie diesen Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen.  
Was passiert aber, wenn Sie während des laufenden Kalenderjahres in ein Unternehmen neu eingetreten sind, oder vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht hierfür klare Regelungen vor.

Zunächst sollten Sie die Wartezeit kennen. Ihren vollen Urlaubsanspruch erwerben Sie erstmalig nach einem 6-monatigen Bestehen Ihres Arbeitsverhältnisses. Am 01. Dezember haben Sie Ihren vollen Urlaubsanspruch erreicht, wenn Sie seit dem 01. Juni bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind. In diesem Fall müssen Sie auch nichts mehr aufteilen. Ihnen steht der komplette Urlaub zu!

Einzige Ausnahme: Sie haben bereits bei Ihrem früheren Arbeitgeber in den Monaten Januar bis Ende Mai Urlaub erhalten. Dann muss Ihnen der gesetzliche Urlaub nicht noch einmal gewährt werden.

Ist diese 6-monatige Wartezeit nicht erfüllt, haben Sie grundsätzlich keinen vollen Urlaubsanspruch. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie 1/12 Ihres Urlaubs.

Dazu gibt es eine Besonderheit: Scheiden Sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, wird gezwölftelt. Scheiden Sie danach aus, haben Sie wiederum den kompletten Urlaubsanspruch.

Beispiel: Ihr Arbeitsverhältnis hat am 01.11.2010 begonnen und endet am 31.01.2011. In diesem Fall haben Sie für das Jahr 2010 einen Anspruch auf 2/12 des Jahresurlaubes und für das Jahr 2011 einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes. Beginnt Ihr Arbeitsverhältnis am 01.01.2011 und scheiden Sie nach 8 Monaten, also zum 31.08.2011 aus, haben Sie nach dem Gesetz den vollen Jahresurlaubsanspruch.

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