Der Fall: Auf das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers fand ein Tarifvertrag Anwendung. Danach haben Leiharbeiter während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Arbeitsvertraglich vereinbarte man zusätzlich die Zahlung einer Entleiherzulage (6,96 €) und einer Schicht-Nachtarbeitspauschale (0,81 €) vereinbart. Da der Arbeitgeber nicht zahlte, klagte der Leiharbeitnehmer.
Das Urteil: Das BAG gab die Sache an die Vorinstanz zurück und gab dabei als Marschroute vor: Der Tarifvertrag schließt die Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nicht aus. Insofern könnte der Anspruch dem Grunde nach bestehen. Um abschließend entscheiden zu können, müssen aber noch Feststellungen zur durchschnittlich verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschale im maßgeblichen Zeitraum getroffen werden (BAG, 21.9.2010, 9 AZR 510/09).