28.12.2009

Urlaubstage – Entgeltfortzahlung – Arbeitstage

Frage: „Werden Urlaubstage wie Arbeitstage abgerechnet? Welches Geld bekomme ich während der Tage zwischen Weihnachten und Neujahr?“ 

Antwort: In § 11 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) steht, dass Sie während des Urlaubs Ihr Gehalt in voller Höhe weiter erhalten. Das gilt jedenfalls für das Grundgehalt und einige andere Vergütungsbestandteile. Es gibt allerdings auch Vergütungsbestandteile, die bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Rolle spielen, wie Überstundenvergütungen.

Das Gehalt, das während des Urlaubs gezahlt werden muss, orientiert sich an dem vor dem Urlaub durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt. Bei einem festen Monatsgehalt ist das einfach. Anders sieht es aus, wenn Sie schwankende Monatslöhne haben. Dann wird bei der Berechnung der erzielte Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn zugrunde gelegt.

Das Urlaubsentgelt errechnen Sie nach dem durchschnittlichen Verdienst, den Sie in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten haben.

Beispiel: Sie haben in den letzten 13 Wochen 8.000 Euro verdient und 60 Tage gearbeitet. Demnach bekommen Sie 133,33 € pro Urlaubstag (8.000 € : 60 Tage).

Tritt während der 13 Wochen oder des Urlaubs eine dauerhafte Verdiensterhöhung ein, muss Ihr Arbeitgeber das Urlaubsentgelt vollständig auf der Grundlage des erhöhten Verdienstes berechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG). Lohnerhöhungen wirken sich also rückwirkend auf Ihr Urlaubsentgelt aus.

Verdienstkürzungen bleiben außer Betracht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Das heißt: Ein reduziertes Gehalt wegen Kurzarbeit, betrieblicher Arbeitsausfälle sowie ein unverschuldetes Arbeitsversäumnis, beispielsweise wegen Krankheit, finden keine Berücksichtigung.

Die Entgeltfortzahlung an den Feiertagen ist etwas anders geregelt. Hier gilt das Lohnausfallprinzip. Dies bedeutet, dass Sie das Geld bekommen, welches Sie erhalten hätten, wenn Sie gearbeitet hätten. So steht es in § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Tipp: Bei vielen Arbeitnehmern, insbesondere mit Gehaltsanspruch, laufen die Zahlungen am Jahresende ohne Änderungen einfach weiter.

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