28.01.2011

Urlaubsvertretung funktionierte nicht – Zulagen werden gestrichen

Manche Arbeitgeber verhalten sich wie die Axt im Wald – Recht und Gesetz sind ihnen wirklich mehr als egal.

Der Fall: In einem Betrieb erhalten Arbeitnehmer nur dann Urlaub, wenn eine etwaige Vertretung gesichert ist. Die Kolleginnen und Kollege haben sich also untereinander abzustimmen, wann wer in Urlaub gehen kann. 
Dieses ist in dem aktuellen Fall auch geschehen, dann wurde jedoch die Vertretungskraft krank. Obwohl der Urlaub genehmigt war, verlangte der Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin nun nicht fährt. Das ließ sie sich aber nicht bieten – und war weg!

Daraufhin kürzte der Arbeitgeber die ihr vertraglich zustehende Zulage von 0,50 € pro Stunde. Seine Begründung: Eine Urlaubsgewährung könne er nicht mehr zurücknehmen. Dafür dass sie trotzdem gefahren sei, kürze er ihr jetzt eben das Gehalt.

Ist das nicht eine Unverschämtheit? Selbst wenn die Zulage im Arbeitsvertrag unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt gestanden hätte, wäre eine Kürzung nicht ohne Weiteres möglich gewesen. Die Arbeitnehmerin hat einen vertraglichen Anspruch auf die Zulage. Es wurde ihr schriftlich zugesichert. Außerdem sind wir ja nicht mehr im Mittelalter. Die Arbeitnehmerin hat hier keinerlei Strafen zu empfangen für Dinge, die sie nicht verschuldet hat.

Das Streichen der Zulage ist eine Schikanemaßnahme und damit nach § 226 BGB verboten. Sie kann auch letztendlich überhaupt nichts dafür, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Vertretung der Mitarbeiter funktioniert.

Fazit:
Auch wenn es in der Praxis nicht immer einfach ist, beim Geld hört der Spaß auf. Arbeitnehmer dürfen nicht alles mit sich machen lassen. In diesem Fall kann ich nur raten, diese Sache durchzuziehen und auch tatsächlich nach einem ersten deutlichen Schreiben einzuklagen.

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