29.05.2010

Vollzeit in Teilzeit – Jetzt Resturlaub beantragen

Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.04.2010, Az.: C-486/08, ist für alle Arbeitnehmer interessant, die von Vollzeit in Teilzeit wechseln. Dies gilt also insbesondere auch für Mitarbeiter in Elternzeit.

Wenn ein Mitarbeiter von Vollzeit in Teilzeit wechselt, reduziert sich sein Urlaubsanspruch entsprechend. Wie aber sieht es mit dem Resturlaub aus, den der Mitarbeiter noch aus der Zeit der Vollzeitarbeit hatte? 
Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Resturlaub entsprechend der neuen Arbeitszeit reduziert. Sie hatten also durch den Wechsel in Teilzeit Urlaubstage verloren.

Ein Beispiel:
Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung können Sie in Ihrem Betrieb Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr noch während des gesamten Jahres 2010 nehmen. Der Anspruch verfällt also nicht. Jetzt reduzieren Sie zum 01.07. Ihre Arbeitszeit von 5 auf 2 Tage in der Woche. Sie haben noch ein Resturlaubsanspruch aus dem Jahre 2009 von 20 Tagen. Bisher wäre es so gewesen, dass sich dieser Anspruch reduziert. Nach dem BAG wäre folgende Rechnung erstellt worden: 20 Resttage : 5 Tage x 2 Tage = 8 Tage. Sie hätten also 12 Tage verloren.

Nach Entscheidung des EuGH ist dieser nachträgliche Verlust des Resturlaubs widerrechtlich.
Sie haben die Urlaubszeiten während Ihrer Vollbeschäftigung erworben und können diese auch behalten. Eine Kürzung ist nicht mehr möglich.

Hinweis: Der EuGH hat über einen Fall aus Österreich entschieden. Die Entscheidung ist jedoch voll auf deutsches Recht anwendbar.

Meine Meinung: Ich habe nie verstanden, weshalb einmal verdienter Urlaub plötzlich durch eine Arbeitszeitreduzierung gestrichen werden kann. Die Entscheidung des EuGH ist richtig!

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