15.04.2009

Wenn betriebliche Gründe gegen den Urlaub sprechen

Kennen Sie Ihre Urlaubsrechte? Ihr Arbeitgeber legt nach dem Gesetz den Urlaub fest. Dabei muss er aber Ihre Wünsche berücksichtigen! Hierbei können auch einmal betriebliche Gründe gegen den Urlaub sprechen.

Sie haben Anspruch auf Ihren Urlaub. So steht es im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub ist unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. 
Zu dem Personenkreis mit Urlaubsanspruch gehören auch Auszubildende, Teilzeitkräfte und sogar geringfügig Beschäftigte.

Was langfristig feststeht führt zu weniger Streitigkeiten. Ihr Arbeitgeber sollte den Urlaub frühzeitig festlegen und Sie bereits zu Beginn des Jahres nach Ihren Urlaubswünschen fragen.

Von Ihren Wünschen darf der Arbeitgeber aber nur abweichen, wenn
•    dringende betriebliche Belange oder
•    Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind,
entgegenstehen.

Das sind Beispiele für dringende betriebliche Belange:

•    Sie teilen sich als Teilzeitkraft mit einem anderen Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz. Damit dieser Arbeitsplatz nicht völlig unbesetzt bleibt, dürfen Sie nicht gleichzeitig in Urlaub gehen.
•    In Ihrem Betrieb werden Betriebsferien in der Zeit vom 1. bis 31. Juli angeordnet. Sie können nicht verlangen, dass Ihnen Ihr 3-wöchiger Jahresurlaub in einem anderen Monat gewährt wird.
•    Sie sind Erntehelfer und begehren während der Haupt-Ernte Urlaub.
•    In der 1. Woche im Oktober sollen alle Mitarbeiter für das neue EDV-Programm geschult werden. Sie werden zu Recht keinen Urlaub erhalten.

Trotzdem: Gegen eine Beantragung spricht natürlich zunächst nichts. Versuchen Sie, Ihren Urlaubswunsch durchzusetzen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen auf jeden Fall die Gründe für eine Verweigerung nennen – spätestens, wenn Sie ihn auf Urlaubsgewährung verklagen!

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