18.10.2017

Schwerbehindertenvertretung: Vorbereitung der Wahl 2018

Übernehmen Sie jetzt Verantwortung

bis 31.12.2017 § 94 SGB IX
ab 1.1.2018 § 177 SGB IX

8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt die amtierende Schwerbehinderten­vertretung (SBV) einen Wahlvorstand. Wird erstmalig gewählt, können der Be­triebs- oder Personalrat sowie das Integrationsamt zu einer Wahlversammlung einladen. Das alles will gut vorbereitet sein.

Die zentralen gesetzlichen Regelungen zur Wahl finden Sie

  • in 177 Sozialgesetzbuch (SGB) IX,
  • in einzelnen Paragrafen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und
  • in der Wahlordnung für die Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO).

Die Uhr tickt

bis 31.12.2017 § 94 SGB IX
ab 1.1.2018 § 177 SGB IX

Die kommende Wahl rückt also immer näher. Vom 1.10.2018 bis 30.11.2018 wird in vielen deutschen Betrieben und Dienststellen die neue SBV gewählt.

So schreibt es § 177 Abs. 5 SGB IX vor. Doch bis dahin ist noch eine Menge Arbeit zu erledigen: Neue Kandidaten wollen gefunden werden, möglicherweise müssen „alte“ Kan­didaten noch einmal motiviert werden, für eine erneute Amtszeit zu kandidieren. Die Wählerliste muss erstellt, der Wahlvorstand beauftragt und – so weit wie möglich – der Arbeitgeber mit ins Boot geholt werden. Ein in der Praxis nicht immer ganz leichtes Unterfangen. Möglicherweise gibt es ja auch unter den Mit­arbeitern eine gewisse Amtsmüdigkeit.

bis 31.12.2017 § 95 SGB IX
ab 1.1.2018 § 178 SGB IX

Doch dabei ist eine rege Beteiligung wünschenswert! Denn es gilt nicht nur, eine Vertrauensperson zu wählen, sondern es können auch mehrere Stell­vertreter gewählt werden. Die Regelung zur Heranziehung stellvertretender Mit­glieder durch die Vertrauensperson in § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX wurde erheblich verbessert. Ab 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden.

Machen Sie gezielt Öffentlichkeitsarbeit

Hinzu kommt, dass manche Arbeitgeber förmlich jede Situation ausnutzen, um darauf hinzuweisen, dass ohne die SBV doch „alles viel einfacher wäre“. Dass dies nicht stimmt, wissen Sie aus eigener Erfahrung am besten. Doch auch unter den Mitarbeitern gibt es immer wieder Kollegen, die diesem Scheinargument all­zu gern folgen und Stimmung gegen die SBV machen. Hier hilft nur konzentrierte Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld der Wahl.

Denn als SBV brauchen Sie sich hinter dem, was Sie in den vergangenen Jahren für die Arbeitnehmer (und damit auch für das Unternehmen) geleistet haben, in keinster Weise zu verstecken.

Nutzen Sie eine der nächsten Betriebs- oder Schwerbehindertenversammlungen deshalb auch dazu, noch einmal alle Erfolge und Tätigkeiten Ihrer bisherigen Amtstätigkeit deutlich herauszustellen. Zeigen Sie den Arbeitnehmern klipp und klar:

SBV sein heißt, sich auch gegen Widerstände immer wieder einzusetzen: für die Rechte der behinderten und schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen. Für ein geregeltes Miteinander. Und damit für den gemeinsamen Erfolg. Machen Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen klar: Eine Behinderung oder gar Schwerbehinderung kann jeden zu jeder Zeit treffen!

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