12.08.2009

Diese Hinweise haben im Zeugnis nichts zu suchen

Wenn Sie als Arbeitnehmer ein Zeugnis bekommen, sollten Sie dieses genau lesen. Denn Ihr Zeugnis muss einerseits den Tatschen entsprechen und andererseits vom „verständigen Wohlwollen“ des Arbeitgebers geprägt sein. Es soll Ihnen den weiteren Berufsweg nicht unnötig erschweren.
Es gibt eine Reihe von Formulierungen, die nicht in ein Zeugnis gehören. Wenn Sie diese trotzdem in Ihrem Zeugnis finden, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses.

Diese Aussagen gehören nicht in ein Zeugnis
Parteizugehörigkeit
Gewerkschaftszugehörigkeit
Behinderung
Urlaubs- und Fortbildungszeit (Ausnahme: längerer unbezahlter Urlaub)
Hinweis auf Nebentätigkeiten
Vorstrafen
Alkoholerkrankungen
Verhalten, das zu Abmahnung geführt hat
Höhe des Verdienstes
Vorübergehender Leistungsabfall
Kündigungsgründe (es sei denn, Sie wünschen dies)
Verstöße gegen den Arbeitsvertrag
Verdacht einer Straftat (anders evtl. bei erwiesenen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen)
Tätigkeit im Betriebsrat (es sei denn, Sie wünschen dies)
Teilnahme an einem Streik
Krankheitsbedingte Fehlzeiten (solange diese nicht einen Großteil der Vertragslaufzeit umfassen)
Hinweise auf laufende Straf- oder Ermittlungsverfahren (anders evtl. bei erwiesenen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen)
Verlust des Führerscheins
Widerruf der Prokura
Wettbewerbsverbote
Private Lebensumstände (Scheidung, Vermögenssituation usw.)
Mangel an menschlichen Einfühlungsvermögen

Auch bei Ihrem Arbeitgeber gibt es evtl. Unsicherheiten bezüglich der Anforderungen und Inhalte an ein Zeugnis. Daher handelt es sich nicht immer um Absicht des Arbeitgebers, wenn Sie in Ihrem Zeugnis Passagen finden, die Sie nicht optimal finden.

Bevor Sie eine Klage beim Arbeitsgericht wegen Berichtigung des Zeugnisses einreichen, sollten Sie deshalb versuchen, mit Ihrem Ex-Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies ist in der Regel schneller und hat in den meisten Fällen gute Erfolgsaussichten.

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