10.09.2010

Firmeninhaberwechsel – Anspruch auf Zeugnis gegen alle Firmen

Unternehmen werden häufig verkauft, firmieren um und der ursprüngliche Arbeitgeber ist nach einigen Jahren nicht mehr der, bei dem Sie ursprünglich begonnen haben.

Ein Bespiel: Sie haben im Jahr 1990 bei der X-GmbH begonnen. 1995 wurde die X-GmbH an die Y-GmbH verkauft und heißt seitdem Y-GmbH. Die Y-GmbH wurde dann im Jahr 2008 verkauft und seit diesem Datum sind Sie bei der Z-AG beschäftigt. In den gesamten Jahren mussten Sie niemals einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, lediglich Ihr Arbeitgeber wechselte. Können Sie nun von der Z-AG ein Zeugnis für die gesamte Zeit verlangen? 
Der Zeugnisanspruch ist in § 109 der Gewerbeordnung geregelt. Danach haben Sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens zu Ihrer Art und Dauer der Tätigkeit Angaben enthalten. Dann handelt es sich um ein einfaches Zeugnis. Sie können aber auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, das erstreckt sich dann auch auf Ihre Leistung und Ihr Verhalten im Arbeitsverhältnis.

Nach der Rechtsprechung haben Sie auch einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, wenn Sie einen neuen Arbeitgeber oder einen neuen Vorgesetzten erhalten. Sie hätten also bei jedem Verkauf Ihres Arbeitgebers ein Zwischenzeugnis verlangen können. Das haben Sie aber nun nicht gemacht. Trotzdem haben Sie gegen Ihren neuen Arbeitgeber, die Z-AG, einen Anspruch auf ein Zeugnis für die gesamte Zeit. Das ergibt sich aus § 613 a BGB. Geht ein Betrieb durch einen Verkauf auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses ein. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, dass neue Arbeitsverträge geschlossen werden.

Fazit: Ihr neuer Arbeitgeber hat Ihnen ein Zeugnis über Ihre gesamte Beschäftigungsdauer zu erteilen.

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