09.04.2009

In diesen Fällen haben Sie im Arbeitsrecht Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Möchten Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis erhalten? Ganz so einfach ist das nicht. Sie haben nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Die folgenden Übersichten zeigen Ihnen, wann Sie ein Zwischenzeugnis verlangen können und wann nicht. 
Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis aus betrieblichen Gründen:

•    Sie haben Anspruch auf ein Zwischenzeugnis aus einer
      Betriebsvereinbarung, einem Sozialplan oder Ähnlichem.
•    Es liegen organisatorische Änderungen innerhalb Ihres Unternehmens  
      vor.
•    Der Betrieb wird durch einen neuen Eigentümer übernommen.
•    Es findet ein Wechsel Ihres Vorgesetzten statt.
•    Sie werden versetzt und erhalten einen neuen Aufgabenbereich.

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis aus persönlichen Gründen:

•    Das Zwischenzeugnis ist für eine Bildungsmaßnahme erforderlich.
•    Sie möchten sich um eine neue Stelle bewerben.
•    Sie möchten in Elternzeit gehen.
•    Sie nehmen eine Pflegezeit.
•    Sie werden zum Wehr- oder Zivildienst einberufen.
•    Sie planen eine andere längere Arbeitsunterbrechung (zum Beispiel
      Sonderurlaub).

Im Übrigen gelten für Zwischenzeugnisse sämtliche Regeln des Arbeitsrechts wie bei dem Endzeugnis.

Ausnahme: Das Zwischenzeugnis wird nicht in der Vergangenheitsform, sondern in der Gegenwartsform geschrieben (also nicht „Er war ein fleißiger Mitarbeiter“, sondern „Er ist ein fleißiger Mitarbeiter“). Sie sind ja noch bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt!

Sowohl das Zwischenzeugnis als auch das Endzeugnis soll Ihrem beruflichen Fortkommen dienen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Irgendwann kommt der Sommer – mit hohen Temperaturen am Arbeitsplatz

Irgendwann muss er doch endlich kommen – der Sommer! Nach dem ganzen Regen und Sturm der letzten Tage haben wir uns ein paar heiße Tage einmal wieder richtig verdient. Und angeblich soll der Juli ja auch richtig schön werden.... Mehr lesen

23.10.2017
Die Arbeitsbescheinigung – ein häufiger Streitpunkt

Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung auszufüllen und Ihnen auszuhändigen. So steht es in § 312 SGB III. Sie müssen eine solche Arbeitsbescheinigung auch nicht... Mehr lesen