13.08.2009

Sie haben ein Recht auf Ihr Zeugnis

Wahrscheinlich haben Sie die Kündigung erhalten oder selbst eingereicht. Das ist der häufigste Anlass eines Mitarbeiters, ein Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber zu verlangen.
Schließlich brauchen Sie es, um bei der Bewerbung um einen anderen Arbeitsplatz (gegebenenfalls auch erst bei späteren Bewerbungsaktionen) Ihren beruflichen Werdegang sowie Ihre fachlichen und persönlichen Kompetenzen nachzuweisen.

Anspruch auf ein Zeugnis bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter (§ 630 BGB, § 73 HGB, § 113 GewO).  

Achtung: Selbstständige freie Mitarbeiter haben keinen Zeugnisanspruch, wohl aber
  • befristet (auch nur kurzfristig) beschäftigte Arbeitnehmer,
  • Teilzeitkräfte, auch wenn sie nur geringfügig beschäftigt sind,
  • Mitarbeiter im Probearbeitsverhältnis oder in ABM-Maßnahmen,
  • Auszubildende, Praktikanten, Volontäre, Trainees, Schüler und Studenten,
  • Rentner und Mitarbeiter, die wegen Eintritts in den Ruhestand ausscheiden,
  • Heimarbeiter,
  • Leiharbeitnehmer (gegenüber dem Verleiher, Entleiher hat Mitwirkungspflicht),
  • leitende Angestellte und Prokuristen,
  • GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände, sofern sie nicht Mehrheitsgesellschafter sind.

Das Arbeitszeugnis muss Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich ausstellen, aber Sie müssen Ihr Anrecht auch von ihm fordern.

Ausnahme: Bei Abschluss oder Abbruch einer Berufsausbildung muss er Ihnen gemäß § 8 Abs. 1 BBiG auch ohne Aufforderung ein Zeugnis ausstellen.

Sie können das Arbeitszeugnis dabei auch schon verlangen, bevor Ihr Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet ist, und zwar

  • bei Ausspruch der Kündigung oder
  • bei Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages oder
  • angemessene Zeit vor Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages.

Das Arbeitszeugnis muss Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich ausstellen, aber Sie müssen Ihr Anrecht auch von ihm fordern.

Ausnahme: Bei Abschluss oder Abbruch einer Berufsausbildung muss er Ihnen gemäß § 8 Abs. 1 BBiG auch ohne Aufforderung ein Zeugnis ausstellen.

Sie können das Arbeitszeugnis dabei auch schon verlangen, bevor Ihr Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet ist, und zwar

  • bei Ausspruch der Kündigung oder
  • bei Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages oder
  • angemessene Zeit vor Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages.

Kommt Ihr Arbeitgeber Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie Zeugniserteilung einklagen, nicht aber direkt eine bestimmte Formulierung (BAG, 14. 3. 2000, 9 AZR 246/99).

Der Anspruch auf das Arbeitszeugnis verjährt gemäß § 195 BGB erst nach 30 Jahren. Er kann aber bereits früher verwirkt sein, wenn Sie Ihren Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht haben und Ihrem Arbeitgeber die Ausstellung eines Zeugnisses nicht mehr zumutbar ist (BAG, 17. 2. 1988, 5 AZR 638/86, BB 1988, 978). Eine feste Grenze, ab wann der Zeugnisanspruch verwirkt ist, gibt es aber nicht.

Tipp: Wenn Sie an einem Zeugnis interessiert sind, sollten Sie das Ihrem Arbeitgeber umgehend mitteilen. Später tragen Sie ansonsten das Risiko, dass Ihre Vorgesetzten die Funktion gewechselt haben oder dass Ihre Personalakte – zumal nach ein paar Jahren – nicht oder nicht vollständig erhalten ist.

Vielleicht wollen Sie aber auch nur ein Zwischenzeugnis.

So ist die Lage

Anders als beim Endzeugnis sind Ihre Ansprüche auf ein Zeugnis im ungekündigten Arbeitsverhältnis – ein so genanntes Zwischenzeugnis – gesetzlich nicht geregelt. Zahlreiche Tarifverträge enthalten aber entsprechende Regelungen, an die Sie sich gegebenenfalls halten müssen.

Diese Gründe zählen

Auch wenn Sie an einen solchen Tarifvertrag nicht gebunden sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn Sie hierfür einen triftigen Grund haben. Ein solcher triftiger Grund liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 1. 10. 1998, 6 AZR 176/97, DB 99, 903) vor

  • bei beträchtlichen betrieblichen Veränderungen (z. B. Betriebsübernahme, Konkurs, Wechsel des Vorgesetzten),
  • bei persönlichen Veränderungen des Mitarbeiters (z. B. Versetzung, Fortbildung, längere Arbeitsunterbrechung ab etwa einem Jahr) sowie
  • wenn der Mitarbeiter das Zwischenzeugnis zur Vorlage bei Behörden oder Gerichten, für einen Kreditantrag oder auch für eine Bewerbung braucht.

Achtung: Ihr Arbeitgeber braucht Ihnen aber kein Zwischenzeugnis auszustellen, wenn Sie das lediglich nutzen wollen, um eine Höhergruppierung und damit auch Gehaltserhöhung durchzusetzen.

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