Immer wieder landen Streitigkeiten um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses vor den Arbeitsgerichten. In aller Regel verfolgen dabei Arbeitnehmer ihren Wunsch, bestimmte Aussagen im Zeugnis zu finden oder nicht zu finden.
Das Zeugnisrecht ist – u.a. aufgrund der „Geheimsprache“ im Zeugnis – nicht immer einfach zu durchschauen. Daher machen Arbeitgeber gelegentlich Aussagen in Arbeitszeugnissen, die sie vielleicht für positiv halten, die in Wahrheit aber Spielraum für eine nachteilige Interpretation bieten. Der Leidtragende sind Sie als Arbeitnehmer.
Eine Verkäuferin, die auch Kassiererin war, hatte von ihrem Arbeitgeber ein Zeugnis erhalten. Er schätze die Verkäuferin und wollte ihr ein gutes Zeugnis ausstellen. Allerdings vergaß er den Hinweis auf die Ehrlichkeit der Verkäuferin und dachte sich dabei nichts Böses. Der fehlende Hinweis auf Ehrlichkeit bei Mitarbeitern, die auch kassieren, kann als Hinweis gewertet werden, dass es eben mit dieser Ehrlichkeit Probleme gegeben hat. Das war dem Arbeitgeber nicht bekannt und er wollte auch keinesfalls auf derartige Probleme hinweisen.
Vermissen Sie Angaben in Ihrem Zeugnis sollten Sie zunächst Kontakt mit Ihrem Ex-Arbeitgeber aufnehmen und versuchen, das Zeugnis im gegenseitigen Einvernehmen berichtigen zu lassen. Ihr Arbeitgeber wird oft dazu bereit sein, da auch er nicht unbedingt Interesse daran haben kann, einen solchen Streit vor Gericht auszutragen.
Gelegentlich hat der dezente Hinweis, ggfs. müsse der Arbeitnehmer eben Kunden oder Geschäftspartner als Zeugen benennen, geholfen, ein Zeugnis außergerichtlich ändern zu lassen.
Aus dem gesetzlichen Zeugnisanspruch in § 109 GewO wird abgeleitet, dass Ihr Zeugnis einerseits den Tatsachen entsprechen muss und andererseits vom „verständigen Wohlwollen“ des Arbeitgebers getragen sein muss.
Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist der Zeugnisberichtigungsanspruch. Aber natürlich brauchen Sie z.B. falsche Tatsachen nicht akzeptieren. Es besteht Einigkeit unter Juristen, dass falsche Zeugnisse auf Verlangen des Arbeitnehmers berichtigt werden müssen. Ihr Arbeitgeber muss dann ein neues Zeugnis ausstellen, dass den formellen Ansprüchen an das erste Zeugnis zu genügen hat.
Grundsätzlich gibt es aber keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen.
Zunächst muss Ihr Arbeitgeber darlegen und ggfs. beweisen, dass er Ihre Tätigkeiten richtig beschrieben und Leistung und Verhalten richtig bewertet hat.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen befriedigende Leistungen bescheinigt, Sie aber der Ansicht sind, es müssten bessere Leistungen bescheinigt werden, wird es schwieriger. Jetzt sind Sie gefragt. Sie müssen nämlich Tatsachen vortragen und beweisen, die belegen, dass Ihr Arbeitgeber Sie tatsächlich zu schlecht bewertet hat. Das ist oftmals schwierig. U.a. deshalb ist es für Sie als Arbeitnehmer sinnvoll, zunächst eine außergerichtliche Regelung zu versuchen.
Gerichtliche Zeugnisstreitigkeiten sind unerquicklich und wegen der Beweisprobleme nicht einfach. Sie können zwar grundsätzlich eine Klage beim Arbeitsgericht auch ohne Rechtsanwalt einreichen. Wenn Sie die Berichtigung Ihres Zeugnisses durchsetzen wollen, sollten Sie sich vorher durch einen Rechtsanwalt oder Ihre Gewerkschaft beraten lassen.