Der Fall: Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten sich genau hierüber vor Gericht. Der Arbeitgeber war zunächst verurteilt worden, seinem Arbeitnehmer ein Zeugnis auszustellen – mit dem Aussteller „P. W. Geschäftsführer“. Allerdings unterschrieb dann tatsächlich ein anderer das Zeugnis – mit dem Zusatz „i. V. J. G.“. Der Arbeitnehmer wollte sich das nicht bieten lassen und stellte bei Gericht den Antrag, dass Zwangshaft bzw. ein Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls der Aussteller seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Die Entscheidung: Das Gericht stand hier aufseiten des Arbeitnehmers. Bei der Unterzeichnung des Zeugnisses ist eine Vertretung zwar möglich. Das gilt aber nicht, wenn im Zeugnis der Name des Ausstellers genannt ist. Dann kann eine abweichende Unterschrift zu Irritationen führen (ArbG München, 18.8.2010, 21 Ca 12890/09).