08.09.2011

Zeugnis bei der Post verloren gegangen – das sind Ihre Rechte!

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses sollten Sie sich stets ein Zeugnis ausstellen lassen. Verlangen Sie ein qualifiziertes Zeugnis, das erstreckt sich auch auf eine Führungsbeurteilung und eine Leistungsbeurteilung.  
Verlangen Sie das nicht, erhalten Sie lediglich ein einfaches Zeugnis. Dort steht dann nur, als was Sie tätig waren und wie lange.

Und was ist, wenn das Arbeitszeugnis auf dem Postweg verloren geht? Dann hat Ihr Arbeitgeber das Zeugnis nochmals auszustellen. So hat es jedenfalls das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.03.2011, Az.: 10 Ta 45/11, geurteilt. Auch in dem Fall war ein Zeugnis auf dem Postweg abhanden gekommen, der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, ein neues auszustellen. Der Arbeitnehmer musste tatsächlich vor das Landesarbeitsgericht ziehen, bevor er endgültig Recht bekam.

Achtung: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein Zeugnis zu übersenden.
Er kann Sie auffordern, das Zeugnis abzuholen. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen Ihnen das Abholen nicht unzumutbar ist. Das kann dann der Fall sein, wenn Sie weit entfernt wohnen. Andernfalls jedoch ist es Ihre Verpflichtung, das Zeugnis bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber abzuholen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
3-wöchige Klagefrist gilt auch bei „falscher“ Kündigungsfrist

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt seines Beschäftigungsbeginns am 1.8.1995 22 Jahre alt. Mit Schreiben vom 22.4.2008 erhielt der Arbeitnehmer seine Kündigung zum 31.7.2008 – also mit einer 3-monatigen... Mehr lesen

23.10.2017
Zielvereinbarungen: So nehmen Sie als Betriebsrat Einfluss

Ziele vereinbaren. Mit dieser Strategie versuchen immer mehr Arbeitgeber, die Leistungen ihrer Arbeitnehmer zu steuern und zu erhöhen. Allerdings wissen häufig bereits die nicht, was ihre Ziele sind. Für Sie als Betriebsrat... Mehr lesen