31.01.2010

Zeugnis – Wehren Sie sich gegen unverschämte Formulierungen

Seit dieser Woche ist ein Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 01.04.2009, Az.: 2 Ca 1502/08, rechtskräftig. Eine Arbeitnehmerin hat sich erfolgreich gegen eine Zeugnisformulierung gewährt.

Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin war von Juli bis Dezember 2008 bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Im Anschluss an die Beschäftigung erhielt sie ein Zeugnis mit folgender Bemerkung: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau … hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.“

Die Arbeitnehmerin wollte sich das nicht gefallen lassen. 
Sie beantragte vor dem Arbeitsgericht Herford den Arbeitgeber zu verurteilen, das ihr erteilte Zeugnis durch Streichung dieses Satzes zu ändern. Der Arbeitgeber hingegen meinte, er habe das Zeugnis korrekt erstellt.

Anders das Arbeitsgericht: Es gab der Klägerin Recht. Ein Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die versteckte Botschaften enthalten. Ein objektiver und besonnener Leser kann die Formulierung nur als eine verdeckte Aussage verstehen, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen entsprechen soll. Außerdem verwies das Gericht darauf, dass die strittige Formulierung sehr ungewöhnlich und überraschend sei.

Fazit: Viele Zeugnisformulierungen werden von den Arbeitsgerichten kassiert. Wehren Sie sich!

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