22.06.2011

Arbeitszeiten – Wie der Betriebsrat mitbestimmt

Wenn es um die Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle geht, sind Sie als Betriebsrat unbedingt zu beteiligen. Sie haben gerade im Bereich von Arbeitszeitregelungen spezielle Mitbestimmungsrechte, auf deren Beachtung Sie pochen sollten.

Bei Ihren zentralen Mitbestimmungsrechten handelt es sich um folgende Regeln:

Im Einzelnen muss Ihr Arbeitgeber Folgendes zu Ihren Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten als Betriebsrat beachten:

  • Vorschlagsrecht nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz
  • Sie können eigene Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung unterbreiten. Satz 2 enthält einen Katalog der wichtigsten Beratungsthemen, dazu gehört an erster Stelle die flexible Gestaltung der Arbeitszeiten.
  • Kontrolle bei Arbeitszeitfragen, § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz
  • Zu Ihren Aufgaben gehört es unter anderem, darüber zu wachen, dass das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und arbeitszeitrechtliche Bestimmungen in anderen Gesetzen, wie beispielsweise Mutterschutzgesetz oder Jugendarbeitsschutzgesetz, sowie die tarifvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit eingehalten werden, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Zudem können Sie selbst initiativ werden, wenn es um Maßnahmen geht, die der Belegschaft dienen, § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
  • Information des Betriebsrats gehört zu den Arbeitgeberpflichten, § 80 Abs. 2 BetrVG
  • Sie können außerdem von Ihrem Arbeitgeber Informationen zu allen Arbeitszeitfragen fordern. Auf Ihr Verlangen sind Ihnen dann entsprechende Unterlagen vorzulegen, wie z. B.
  • Studien über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit,
  • Zeiterfassungskarten,
  • Ausdrucke über die elektronische Zeiterfassung,
  • monatliche Erfassung der Anwesenheits- und Fehlzeiten,
  • Aufstellung über die Anzahl geleisteter Überstunden
  • sowie Aufzeichnungen der über 8 Stunden pro Werktag hinausgehenden Arbeitszeiten.
  • Sie reden bei der Lage der Arbeitszeiten mit, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
  • Ihrer Mitbestimmung unterliegt die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der unbezahlten Pausen, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dasselbe gilt für die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 23.7.1996, Az. 1 ABR 17/96)

Wichtig:  Lage = ja; Dauer = nein

Ihr Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bezieht sich immer nur auf die zeitliche Lage der Arbeitszeit. Es besteht nicht, wenn es um die Dauer der Arbeitszeit geht (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.1.1996, Az. 3 AZR 1030/94). Allerdings gilt das nur insoweit, als Ihr Mitbestimmungsrecht nicht eventuell durch den für Ihren Betrieb geltenden Tarifvertrag erweitert wurde.

Ihr Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Arbeitszeiten bezieht sich auf vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter. Besonders wichtig für die Praxis ist, dass sich dieses Mitbestimmungsrecht auch auf die Frage erstreckt, ob beispielsweise

  • Teilzeitbeschäftigung zu festen Zeiten oder
  • bedarfsorientierte Arbeit, z. B. Kapovaz (kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit) oder
  • Arbeit auf Abruf im Unternehmen eingeführt werden soll.

Mitbestimmungspflichtig sind auch die Wahl und Änderung eines Ausgleichszeitraums nach § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz. Ebenfalls bestimmen Sie bei der Einführung von Schichtarbeit mit. Hierbei geht es nicht nur um die Frage des Ob, sondern auch um alle Fragen, die sich auf die Arbeitszeit der von der Einführung betroffenen Mitarbeiter auswirken (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8.8.1989, Az. 1 ABR 59/88).

Lage der Arbeitszeit: Umfassend oder Teilregelung?

Die Regelung der Lage der Arbeitszeit erfolgt am besten in Form einer Betriebsvereinbarung. Diese Betriebsvereinbarung kann alle Einzelheiten festlegen oder sich nur auf die Festsetzung von Grundsätzen beschränken und die Konkretisierung Ihrem Arbeitgeber mit individualrechtlichen Mitteln, beispielsweise dem Arbeitsvertrag, überlassen. So eine Betriebsvereinbarung ist zulässig, soweit eine tarifvertragliche Regelung für den Betrieb nicht besteht oder der Tarifvertrag Ihnen Regelungsmöglichkeiten (Öffnungsklausel) gestattet. Ein Muster hierzu finden Sie unter BV-A73.

Achtung: Jede Einführung, Ausgestaltung, Änderung und Abschaffung einer Gleitzeitregelung oder sonstiger flexibler Arbeitszeitmodelle ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.4.1989, Az. 1 ABR 3/88). Das Gleiche gilt für die Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten, weil hier regelmäßig Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit berührt sind.

  • Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeiten, § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz
  • Ihrer Mitbestimmung unterliegt auch die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit spielt besonders bei der Kurzarbeit eine Rolle. Hier bestimmen Sie mit, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll, sowie bei der Frage, wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage verteilt werden soll.

Das gilt auch, wenn ein Arbeitgeber mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine befristete Verlängerung der Arbeitszeit vereinbaren will. Auch dabei handelt es sich um eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.4.2007, Az. 1 ABR 47/06).

Hauptanwendungsfall bei der Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist die Mehrarbeit bzw. sind die Überstunden der Mitarbeiter. Gerade dies wird bei der Einführung eines flexiblen Arbeitszeitmodells ein wichtiger Regelungspunkt sein, auf den Sie bestehen sollten, denn mitbestimmungspflichtig sind auch sogenannte Mehrarbeitskonten.

Beispiel: Das „atmende“ Unternehmen
Ihr Arbeitgeber will ein neues Arbeitszeitmodell einführen, um saisonalen Schwankungen stärker gerecht werden zu können. Unter anderem soll ein Jahresarbeitszeitkonto eingerichtet werden, sodass die Produktionsschichten in Abhängigkeit des Auftragsbestands eingeplant werden können. Dieses atmende Arbeitszeitmodell, bei dem sich der Personalbedarf am Auftragsvolumen orientiert, muss Ihr Arbeitgeber mit Ihnen unter anderem nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verhandeln.

 

Tipp: Suchen Sie Gesetzeslücken
Sie haben außerdem immer dort ein Mitbestimmungsrecht, wo das Gesetz und ein Tarifvertrag Lücken gelassen haben! Schauen Sie also immer genau hin.

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