Arbeitszeitkonten sind aus kaum einem Unternehmen wegzudenken. Doch in der Praxis ist damit eine Vielzahl von Fragen verbunden: Welche flexiblen Arbeitszeitmodelle gibt es? Welche rechtlichen Restriktionen müssen beachtet werden? Wie sehen Ihre Mitbestimmungsrechte aus? usw. Dieser Beitrag liefert Ihnen als Betriebsrat einen umfassenden Überblick – auch zu den neuen Regelungen bei Minijobbern!
Flexible Arbeitszeitmodelle gibt es verschiedenste, beispielsweise
Die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit ist sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer von ganz zentraler Bedeutung.
Arbeitnehmer schätzen die flexiblen Arbeitszeitmodelle, weil so Familie, Freizeit und Beruf optimal gestaltet werden können.
Für Ihren Arbeitgeber sind flexible Arbeitszeitmodelle vor allem zur Optimierung der Unternehmensprozesse interessant. Der jeweilige Arbeitskräftebedarf kann dadurch so angepasst und verteilt werden, dass
vermieden werden.
Ein beliebtes Modell der Arbeitszeitflexibilisierung ist die Nutzung von Arbeitszeitkonten, die – im Gegensatz zum herkömmlichen Gleitzeitmodell – einen längerfristigen Ausgleich des Zeitkontos ermöglichen.
In 72 % aller Betriebe mit Betriebsrat werden Arbeitzeitkonten eingesetzt, um eine flexible Verteilung der Arbeitsstunden zu organisieren. Überwiegend handelt es sich dabei um Kurzzeitkonten. Jeder 10. Betrieb mit Betriebsrat hat jedoch auch Langzeitkonten, bei denen das Guthaben nicht innerhalb eines Jahres wieder ausgeglichen werden muss. Das erlaubt den Beschäftigten, Zeit für längere Auszeiten anzusparen – für ein Sabbatical, umfangreiche Weiterbildungen oder den vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben.
Das Guthaben speist sich aus Mehrarbeit. In 42 % der Betriebe können zudem Zeitguthaben von Kurzzeitkonten übertragen werden. In gut jedem 5. Betrieb können auch Sonderzulagen, die sonst in Geld ausgezahlt würden, in Wertguthaben umgerechnet werden, in rund 15 % der Betriebe gilt das auch für das Urlaubsgeld.
Bei der Frage nach Ihren Beteiligungsrechten müssen Sie zwischen Ihrem Initiativrecht und etwaigen Mitbestimmungsrechten unterscheiden.
Ihr Initiativrecht: Sie können Ihrem Arbeitgeber Vorschläge zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit machen (§ 92a Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Der Arbeitgeber muss Ihre Vorschläge mit Ihnen beraten. Hält er Ihre Vorschläge für ungeeignet, muss er dies begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist die Ablehnung schriftlich zu begründen.
Ihre Mitbestimmungsrechte: Welche Mitbestimmungsrechte Ihr Arbeitgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten zu beachten hat, hängt vom konkreten Inhalt der jeweiligen Vereinbarung ab und muss somit in jedem Einzelfall geprüft werden.
geregelt, sodass hier Ihre Mitbestimmungsrechte immer greifen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG).
Erfolgt die Zeiterfassung und Zeitaufzeichnung mittels einer technischen Einrichtung, ist auch diesbezüglich Ihr Mitbestimmungsrecht betroffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).